Sichere Mindestlöhne im Baugewerbe bis zum 30.11.2011
Foto: aboutpixel.de / Gelbe Mode © Bernhard Huber
Der Mindestlohn nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist verbindlich für alle Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland oder dem Ausland und ihre im Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer.
Auch für Leih- und Zeitarbeiter gilt Mindestlohn nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), wenn der Verleih-Arbeitgeber den Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen sind.
Das Gesetzt war ursprünglich gedacht, deutsche Bauunternehmer und Bauarbeiter vor ausländischer Billigkonkurrenz zu schützen. Nach dem Gesetz müssen ausländische Bauunternehmen ihren nach Deutschland entsandten Arbeitern ein Entgelt nach dem deutschen Mindestlohn-Tarifvertrag für das Baugewerbe zahlen, wenn dieser allgemeinverbindlich gilt.
Der Mindestlohn im Baugewerbe ist gestaffelt nach den Geltungsbereichen West, Ost und Berlin ebenso nach der Berufsausbildung in ungelernte Arbeitnehmer z.B. Werker und Maschinenwerker und gelernte Arbeitnehmer z.B. Fachwerker, Maschinisten und Kraftfahrer. Im Geltungsbereich Ost wird auf eine Unterscheidung nach Berufsausbildung verzichtet.
Mit der 7. Rechtsverordnung veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 28.08.2008 gelten folgende Mindestlöhne im Baugewerbe.
Geltungsbereich West:
(Ungelernt / Gelernt)
Ab 01.09.2009 € 10,80 / € 12,90
Ab 01.09.2010 € 10,90 / € 12,95
Ab 01.07.2011 € 11,00 / € 13,00
Geltungsbereich Berlin:
(Ungelernt / Gelernt)
Ab 01.09.2009 € 10,80 / € 12,75
Ab 01.09.2010 € 10,90 / € 12,75
Ab 01.07.2011 € 11,00 / € 12,85
Geltungsbereich Ost:
Ab 01.09.2009 € 9,25
Ab 01.09.2010 € 9,50
Ab 01.07.2011 € 9,75
Hier noch ein praktisches Beispiel: Ein Fliesenlegergeselle ist in Firma in aus dem Rheinland beschäftigt und arbeitet in Dresden auf einer Großbaustelle, so hat er weiter Anspruch auf den Mindesttarif West. Ein Fliesenlegergeselle aus Berlin bekommt im Osten trotzdem den Berliner Mindestlohn in Bonn aber den höheren West-Lohn.
Betrachten Sie jetzt Ihre Lohnabrechnungen – steht dort der Mindestlohn? Wenn nicht, dann sollten Sie Ihren Rechtsanwalt um Rat fragen.
Aktuelle Entwicklung:
Mindestlöhne im Baugewerbe steigen
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