Jeder hat in seinem Leben schon einmal eine Absage auf eine Bewerbung erhalten. Meistens handelt es sich dabei um ein allgemein gehaltenes Schreiben, aus dem selten die Gründe für die Ablehnung hervorgehen. Den Bewerber würden diese Gründe natürlich interessieren, dennoch sollten Arbeitgeber bei solchen Ausführungen stets Vorsicht walten lassen. Immerhin können die Bewerber schließlich gerichtlich gegen diese Begründung vorgehen.
Natürlich ist es nachvollziehbar, dass Bewerber gerne wissen möchten, warum sie für eine ausgeschriebene Stelle nicht der passende Kandidat sind. Dennoch sollten Arbeitgeber hierbei nicht zu sehr ins Detail gehen, vor allem nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Die Folgen können Gerichtsverhandlungen mit hohen Geldstrafen sein.
Das AGG dient in seinem Grundsatz dem Schutz des Arbeitnehmers. Es soll dazu beitragen, dass kein Arbeitnehmer wegen seiner Herkunft, seines Alters, seines Geschlechts, seiner Religion oder auch wegen einer Behinderung benachteiligt werden sollte. Neu ist gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) allerdings, dass sich das AGG nun auch für Führungskräfte wie Geschäftsführer und Manager anwenden lässt.
Die Wuppertaler Unternehmensberatungsgesellschaft Thielenhaus & Partner empfiehlt daher dringend, Absagen gegenüber Bewerbern immer neutral zu halten – auch bei Führungskräften. Sollte man sich für eine detaillierte Ausführung entscheiden, so sollte man stets nur auf die fachlichen Kompetenzen eingehen.