Haftung für Mindestlohn und Urlaubskassenbeiträge

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Foto: ehuth / pixelio.de

Die SOKA-BAU ist als Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes eine wichtige Institution. Letztlich soll sie dafür sorgen, dass die Finanzierung des Sozialkassenverfahrens gerecht unter allen Baubetrieben verteilt ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Wettbewerbsbedingungen für jeden gleich sind. Die Bürgen- bzw. Nachunternehmerhaftung spielt hierfür eine ganz bedeutende Rolle.

Im Sozialgesetzbuch und im Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde die Bürgen- bzw. Nachunternehmerhaftung festgelegt. Sie soll dazu beitragen, dass die Bedingungen für Baubetriebe weitestgehend gleich sind, um keinerlei Nachteile am Markt zu haben. Eine Regelung der Bürgen- bzw. Nachunternehmerhaftung verpflichtet ein Unternehmer als Bürgen zu haften, sofern er einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt,  für die Sozialversicherungsbeiträge oder auch Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung – beispielsweise SOKA-BAU – zu zahlen sind. Der Haftende kann dabei auch belangt werden, ohne dass der eigentliche Schuldner vorher beansprucht wurde (selbstschuldnerische Bürgschaft).

Gemäß eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16.05.2012 (10 AZR 190/11) gab es nun eine neue Rechtsprechung. Ab sofort haften im Sinne der Bürgen- bzw. Nachunternehmerhaftung auch Bauträger, sobald sie Gebäude in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bauen. Voraussetzung ist, dass sie die Errichtung mit Aussicht auf eine spätere Veräußerung vollziehen. Würde dies der Fall sein, zählen sie als Unternehmer und wären damit in der Bürgen- bzw. Nachunternehmerhaftung verankert.

Trotz dieser Änderung gibt es dennoch Wege, die Haftung zu reduzieren oder sogar gänzlich auszuschließen. Zum einen kann man sich in das Verzeichnis präqualifizierter Betriebe aufnehmen lassen. Das PQ-Verzeichnis gehört zum Verein für die Präqualifikation im Bauwesen e.V. und führt Betriebe, die ihre Eignung gemäß § 6 VOB/A (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) nachweisen konnten. Eine solche Eignungsprüfung ist sowohl für den Auftragsnehmer, wie auch für den Auftragsgeber relativ einfach und dabei auftragsunabhängig durchführbar. Mit dem Eintrag in das PQ-Verzeichnis erlischt die Haftung als Bürge.

Eine zweite Möglichkeit stellt auch die SOKA-BAU-Enthaftungsbescheinigung dar. Hierbei befreit sich der Auftraggeber von der Haftung als Bürge, indem er sich eine SOKA-BAU-Enthaftungsbescheinigung direkt bei der SOKA-BAU ausstellen lässt. Dies ist jedoch erst nach Erteilung der Vollmacht seitens des Auftragnehmers möglich. Wichtig zu wissen ist auch, dass diese Bescheinigung nur auftragsbezogen erteilt wird.

Die dritte, und letzte Option einer Reduzierung bzw. eines kompletten Wegfalls der Haftung, ergibt sich aus dem Bürgenfrühwarnsystem. Bei diesem Verfahren unterrichtet die SOKA-BAU den Auftraggeber monatlich über die Teilnahme des Sozialkassenverfahrens seitens des Auftragnehmers. Dieses Prinzip greift jedoch auch erst nach Vollmachtserteilung. Im Vergleich zu den beiden anderen Verfahren ist hier kein direkter Ausschluss der Haftung möglich. Vielmehr dient das Bürgenfrühwarnsystem einer Kontrolle der einzuhaltenden Verpflichtungen.

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