Baubranche für Qualität abgestraft

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Foto: Roland Riethmüller

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Deutschland nun in einem kürzlich ergangenen Urteil untersagt, schon mit CE gekennzeichnete Bauprodukte zusätzlich mit eigenen Qualitätsanforderungen aufzuerlegen. So wird Deutschland vorgeworfen, vermeintliche Lücken eher durch eigene Regelungen in nationalen Bauregellisten zu schließen, statt in die europäische Harmonisierung einzubringen. Dies führe zu Handelshemmnissen, was eigentlich die Anpassungsverfahren des EU-Rechts verhindern sollten.

Bereits seit Jahren warnen Verbände und Juristen, dass die Rechtsauslegung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) nicht mit europäischen Recht zu vereinbaren sei. Nun ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ergangen, in dem es der Bundesrepublik Deutschland untersagt wird, durch das DIBt zusätzliche Qualitätsanforderungen an Bauprodukte zu stellen, die bereits über ein CE-Kennzeichen verfügen. Ganz konkret ging es um die zusätzliche Ü-Kennzeichnung von Rohrleitungsdichtungen, Mineralwolle und Toren, für die bereits harmonisierte EN-Normen bestehen. Auch wenn die EG-Bauproduktrichtlinie bereits durch die überarbeitete EU-Bauproduktenverordnung abgelöst wurde, so verstößt die Bundesrepublik gegen geltendes Recht und behindert den Marktzugang für Hersteller. Deutschland habe über Jahre mangelhaft harmonisierte Baustoffnormen Auf EU-Ebene akzeptiert und parallel bauaufsichtlich erforderliche Zusatzanforderungen auf nationaler Ebene etabliert, so die Urteilsbegründung.

Mit sofortiger Wirkung muss das bisherige Verfahren der DIBt zur Nachregelung zusätzlicher Qualitätsanforderungen an Bauprodukte in nationalen Bauregellisten aufgegeben werden. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) befürchten nun, dass eine Vielzahl nach deutschem Qualitätsstandard hergestellte, durch akkreditierte Prüfinstitute fremdüberwachte und mit dem Ü-Kennzeichen versehene Bauprodukte davon bedroht sind.

Bauprodukte, die bisher keiner harmonisierten EN-Norm unterliegen, wie beispielsweise Parkett- und Bodenbelagsklebstoffe, müssen jedoch bei Erteilung eines Mandats und Veröffentlichung der harmonisierten Normen mit CE-Kennzeichen versehen und die DIBt-Regelung aus der Bauregelliste B zurückgezogen werden.

Ferner wird die Bundesrepublik angehalten, vermeintliche Lücken auch nicht übergangsweise durch eigene Regelungen des DIBt zu schließen, sondern sich an den Verfahrensweg zu halten. Demnach ist vorgesehen, mangelhafte Europäische Baustoffnormen zurückzuweisen und die Nachbesserung einzufordern.

„Wir sehen die Bundesrepublik und die Bauaufsichtsbehörden in der Pflicht, wesentliche Anforderungen an Bauprodukte, die den Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt tangieren, entweder auf europäischer Ebene durchzusetzen oder einen Lösungsweg für eine nationale Regulierung zu finden“, fordern die Vizepräsidenten vom ZDB und HDB, Wolfgang Paul und Klaus Pöllath. Außerdem sei Deutschland gefordert, wesentliche bauaufsichtliche Verwendbarkeitsanforderungen an Bauprodukte nun so festzuschreiben, dass Hersteller auch in Zukunft diese vollständig erfüllen müssen. Schließlich könne diese Verantwortung nicht auf Anwender oder private Verbraucher abgewälzt werden.

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