Nach jahrelangen Streitigkeiten einigen sich die Spitzenverbände vom Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe, um Innungsfachbetriebe vor unrechtmäßigem Zugriff der Sozialkassen der Bauwirtschaft (Soka-Bau) zu schützen. Die tarifliche Zuständigkeit hatte in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten um die Beitragspflicht der Soka-Bau geführt. Mit der Einigung sollen nun weitere gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.Die unrechtmäßige Beitragspflicht für seine Innungsfachbetriebe durch die Sozialkassen der Bauwirtschaft (Soka-Bau) war dem Zentralverband der deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) bereits lange Zeit ein Dorn im Auge. Schon seit Jahren kämpft der Verband daher für eine saubere, fachliche Abgrenzung der tariflichen Zuständigkeit zwischen dem Bauhauptgewerbe und anderen Gewerken. Hintergrund dabei ist die durch die Allgemeinverbindlicherklärung legitimierte Beitragspflicht für Handwerksbetriebe, die nicht dem Tarifvertrag der Bautarifvertragsparteien unterliegen. Denn der Hauptverband der deutschen Bauindustrie (HDB), der Zentralverband des deutschen Baugewerbes (ZDB) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) finanzieren durch die im Tarifvertrag verankerte Beitragspflicht ihre Sozialkassen.Soka-Bau trägt künftig Darlegungs- und BeweislastZusammen mit dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), dem Bundesverband Metallhandwerk (BVM), dem Verband Tischler Schreiner Deutschland, dem Zentralverband Raum und Ausstatter, weiteren Verbänden des Ausbaugewerbes sowie der IG Metall hat der ZVEH jetzt eine Einigung mit den Bautarifvertragsparteien erzielt. “Die Bautarifvertragsparteien verpflichten sich, ausschließlich auf der Basis der Kriterien Mitgliedschaft und Fachlichkeit eine Einschränkung des fachlichen Geltungsbereichs der Bautarifverträge zugunsten der anderen oben genannten Tarifvertragsparteien bei der nächsten Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vorzunehmen”, steht in der Vereinbarung. Darüber hinaus wird künftig die Soka-Bau die Darlegungs- und Beweislast tragen, ob ein Betrieb arbeitszeitlich überwiegend einer baugewerblicher Tätigkeit gemäß des ersten Paragraphens im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nachkommt. Um dabei eventuell auftretende Abgrenzungsfragen rechtzeitig, konstruktiv und prozessvermeidend zu klären, verpflichten sich alle Beteiligten zu einem transparenten Vorgehen.Abgrenzungsschwierigkeiten bei nächster Allgemeinverbindlicherklärung vermeiden“Wir gehen davon aus, dass bei konsequenter Umsetzung dieser Vereinbarung im Zuge der nächsten AVE-Verfahren für die Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes die Abgrenzungsschwierigkeiten, die uns über viele Jahre beschäftigt haben, weitestgehend ausgeräumt werden können”, freut sich ZVEH-Vizepräsident Dr. Gerd Böhme. Nach Auffassung des ZVEH wird auch das kurz vor der offiziellen Verkündigung stehende Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) daran nichts ändern. So hatte das Bundesarbeitsministerium den Gesetzentwurf ausgearbeitet, um die Soka-Bau vor möglichen Rückforderungsansprüchen zu schützen. Denn vor einiger Zeit hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Allgemeinverbindlicherklärungen der letzten Jahre für unwirksam erklärt und damit die Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht nicht tarifgebundener Baubetriebe entzogen.Auch der Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales begrüßt die Einigung der Verbände. So wurde bereits der Wortlaut aufgegriffen und in die Beschlussempfehlung aufgenommen.

Maßnahmen aus Wohnungsbaugipfel – Hilfe oder nur heiße Luft?
Um die Krise in der Bauwirtschaft zu überwinden, hat die Bundesregierung beim Wohnungsbaugipfel ein neues Bau-Paket auf den Weg gebracht. Darin sind Maßnahmen zur Senkung