Eintrag ins Transparenzregister – Pflicht auch fürs Baugewerbe

Eintrag ins Transparenzregister - Pflicht auch fürs Baugewerbe
Foto: Roland Riethmüller

Bereits vor einem halben Jahr hat der Begriff „Transparenzregister“ die Runde gemacht. In diesem Verzeichnis müssen alle Personen eingetragen werden, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile eines Unternehmens halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren. Dies dient zur Bekämpfung von Geldwäsche und findet auch im Baugewerbe Anwendung. Wer bisher nicht zu dieser Meldung verpflichtet war, bekommt eine Übergangsfrist.

Alle juristischen Personen und eingetragene Personengesellschaften sind dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Berechtigten ins Transparenzregister einzutragen. Wirtschaftlich Berechtigte sind alle Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren. Davon ausgenommen sind lediglich die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Daran erinnert die Handwerkskammer Oldenburg, denn das neue Geldwäschegesetz (GwG) bildet die gesetzliche Grundlage für diese Verpflichtung. Das betrifft auch das Baugewerbe. „Mit dem Transparenzregister wollen die EU-Staaten die Bekämpfung der Geldwäsche erleichtern“, erklärt Jan Frerichs aus der Rechtsabteilung der Handwerkskammer. Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften gibt es noch eine Übergangsfrist, wenn sie nicht schon bis zum 31. Juli 2022 zu einer Meldung verpflichtet waren. Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Aktiengesellschaften (AG) und Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, kurz SE) müssen bis zum 31. März 2022 diese Meldung machen. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, UG), Genossenschaften und europäische Partnerschaften gibt es eine Frist bis zum 30. Juni 2022. In allen anderen Fällen läuft die Frist zum 31. Dezember 2022 aus.

Transparenzregister – Die Verantwortlichkeit liegt bei den Geschäftsführern

Die Geschäftsführer der juristischen Personen und Personengesellschaften sind für den Eintrag verantwortlich. Rechtsanwälte und Steuerberater können diese Eintragung auch vornehmen. Dazu müssen sie jedoch beauftragt werden. Werden die Fristen versäumt, droht ein Bußgeld. Außerdem müssen Umzüge oder Gesellschafterwechsel nachgemeldet werden. Diese Pflicht zur Meldung gilt auch für Vereinigungen im Ausland, wenn sie in Deutschland eine Immobilie erwerben wollen. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Hat ein Unternehmen die Angaben bereits einem anderen Register eines Mitgliedsstaates übermittelt, entfällt die Meldung. Einzutragen sind Vorname, Familienname, Geburtsdatum, der Wohnort, der Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Angaben zur Staatsangehörigkeit. Bestehen Unstimmigkeiten, muss die registerführende Stelle dies sofort melden. Das geschieht zum Beispiel, wenn die wirtschaftlich Berechtigten nicht übereinstimmen. Dafür muss auf der Internetseite des Transparenzregisters eine Vorrichtung eingerichtet werden, auf denen Unstimmigkeiten gemeldet werden können. Das ergibt sich aus dem neuen Paragrafen 23a GwG.

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