Seit 2008 werden Energieausweise für Wohnhäuser ausgestellt. Sie haben eine Laufzeit von zehn Jahren. Aus diesem Grund werden die ersten der seit damals ausgestellten Energieeffizienz-Nachweise in diesem Jahr ungültig. Das ist im Prinzip nicht tragisch, doch müssen im Falle des Verkaufs, der Vermietung oder der Verpachtung ein aktueller Energieausweis vorliegen. Die Empfehlung der dena liegt in den aussagekräftigeren Bedarfsausweisen statt in den Verbrauchsausweisen.
Ab Mitte des Jahres ist es so weit. Die Energieausweise für ältere Immobilien, besonders Wohngebäude, werden ungültig. Der Energieausweis hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Sie wurden für Häuser mit einem Baujahr vor 1966 ab Juli 2008 ausgestellt. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) weist darauf hin, dass aktuelle Energieausweise vorliegen müssen, wenn Hauseigentümer ein solches Gebäude verkaufen, verpachten oder vermieten möchten. Die dena rät, dass sich Hauseigentümer trotz aller Kritik an einen qualifizierten Energieberater wenden. Zudem wird empfohlen, sich einen Bedarfsausweis ausstellen zu lassen, da nur dieser wirklich aussagekräftig ist.
Zwei Varianten vom Energieausweis
Grundsätzlich existiert der Energieausweis in zwei Varianten. Die eine ist der Verbrauchs- und die andere der Bedarfsausweis. Im Verbrauchsausweis sind lediglich die Verbrauchswerte eingetragen, die in den letzten drei Jahren angefallen sind. Diese sind jedoch stark von den Bewohnern und deren Verhalten abhängig. Für den Bedarfsausweis werden andere Daten zugrunde gelegt. Ein Energieberater untersucht das Haus und führt dabei eine technische Analyse aller Gebäudedaten durch. Anhand dieser berechnet er den Energiebedarf und erstellt eine Dokumentation über den energetischen Zustand des Gebäudes. Das Nutzerverhalten wird nicht berücksichtigt, wohl aber Fenster, Decken, Außenwände und die Heizungsanlage. Auf diese Weise kann der energetische Zustand des Hauses besser eingeschätzt werden. Zudem wird exakt dargestellt, mit welchen Sanierungsmaßnahmen der Zustand der Immobilie und ihr Wert gesteigert werden kann.
Eigentümer haben teilweise die Wahl
In der Regel können Eigentümer zwischen dem Verbrauchsausweis und dem höherwertigen Bedarfsausweis wählen. Eine Ausnahme stellen Bestandsgebäude mit bis zu vier Wohnungen dar. Zudem muss deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 liegen und sie dürfen nicht energetisch saniert worden sein.