Jetzt können Sie Ihre Mitarbeiter ohne Ärger mit dem Fiskus mit einem Tank- oder Geschenkgutschein beschenken. Egal ob zum Geburtstag oder für besonderen Einsatz auf der Baustelle, kleine Geschenke sind steuerfrei so der Bundesfinanzhof. Dabei gilt, dass es sich um Sachleistungen im Wert von bis zu 44 Euro monatlich steuerfrei. (Az: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) handelt.
Durch die Grundsatzurteile stoppt der Bundesfinanzhof nun die Unsitte der Finanzämter. Jetzt kommt es darauf an, was Sie Ihren Mitarbeitern versprochen haben. Sagen Sie deshalb kein Geld zum Tanken zu, denn dann werden Steuern fällig. Versprechen Sie lieber den Kraftstoff direkt – dieser wird als reiner Sachbezug steuerfrei gewertet. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Kraftstoff selbst dinglich zur Verfügung stellen oder ob Sie Ihren Mitarbeiten ermöglichen, auf Firmenkosten zu tanken.
Somit können Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers steuerbegünstigte Sachbezüge sein. Entscheidend ist dabei, ob Sie als Arbeitgeber die Geld oder Sachleistung zusagt haben. Laut Einkommensteuergesetz werden „Sachbezüge“ bis monatlich 44 Euro nicht als zu versteuerndes Einkommen angerechnet. In den drei Fällen, die vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wurden hatten die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern angeboten, bis zu 44 Euro im Monat auf Firmenkosten zu tanken bzw. hatten jeweils zum Geburtstag Geschenkgutscheine ausgegeben. Die jeweiligen Arbeitgeber behielten davon vom Arbeitslohn keine Lohnsteuer ein. Die Finanzämter dagegen sahen die Gutscheine als steuerpflichtigen Barlohn an. Dies sah der Bundesfinanzhof nun anders.