Seit dem ersten Oktober 2019 gilt die neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB 2019), deren Gesamtausgabe am vierten Oktober 2019 erschienen ist. Die Neufassung enthält Änderungen in den Teilen A und C und ersetzt die alte Vergabe- und Vertragsordnung aus dem Jahr 2016. Die VOB definiert Regeln für gute Bauverträge und ist für all diejenigen verbindlich, die für die öffentliche Hand bauen.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen gilt als einschlägiges Grundlagen- und Nachschlagewerk für die Bauvergabe in Deutschland. Erarbeitet und fortgeschrieben wird sie vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA). Beziehen kann man sie als E-Book, als Buch und als E-Kombi (Buch und E-Book) beispielsweise im Onlineshop des Beuth Verlags. Erhältlich ist dort neben der Gesamtausgabe 2019 auch ein neuer Zusatzband. Er besteht aus Teil A (DIN 1960) und Teil B (DIN 1961) der VOB sowie aus weiteren wichtigen Verordnungen rund um die Vergabe.
Die Veränderungen im Teil A gelten bereits seit März/Juli
Die Erstausgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wurde im Jahr 1926 als so genannte “Verdingungsordnung für Bauleistungen” veröffentlicht. Allerdings werden die in ihr enthaltenen Dokumente regelmäßig dem Stand der Technik angepasst. Und nicht nur die Inhalte, sondern auch der Name. Denn mit den Änderungen im Jahr 2002 wurde die VOB in “Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen” umbenannt.
Die VOB teilt sich in die drei Bereiche: Teil A (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen), Teil B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) und Teil C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen).
Teil C enthält technische Vorschriften für die einzelnen Gewerke, wie Bauleistungen dort auszuführen und abzurechnen sind. Verändert wurden für die neue Vergabe- und Vertragsordnung die Teile A und C. Die Veränderungen im Abschnitt 1 der VOB/A gelten bei der Projektvergabe des Bundes bereits seit Anfang März 2019.
Abschnitt 1 betrifft nationale Vergaben von Bauleistungen. Sie sind bei Bauleistungen möglich, deren Wert unterhalb der Schwellenwerte liegt, ab denen Aufträge europaweit ausgeschrieben werden müssen. Im Abschnitt 1 wurde für nationale Ausschreibungsverfahren beispielsweise die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb integriert. Zuvor hatte die Öffentliche Ausschreibung Vorrang. Die veränderten Abschnitte 2 und 3 sind seit dem 18. Juli anzuwenden. Im Abschnitt 2 geht es um Bauleistungen oberhalb der Schwellenwerte und Abschnitt 3 thematisiert die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Bauaufträgen.
Im Teil C wurden viele Normen überarbeitet
Im Teil C der VOB wurden insgesamt vierzehn der 67 Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) fachtechnisch überarbeitet. 40 hat man redaktionell angepasst, während zwölf unverändert blieben. Zu den fachtechnischen veränderten Normen gehören zum Beispiel die ATV DIN 18322 „Kabelleitungstiefbauarbeiten“ sowie die ATV DIN 18332 “Naturwerksteinarbeiten” und die ATV DIN 18336 „Abdichtungsarbeiten“. Bei der letztgenannten Norm wurden unter anderem Abdichtungsarbeiten aus den Bereichen „Gussasphalt“ und „Flachdach“ aufgenommen.