Neuer Mindestlohn 2 für Dachdecker

News | Roland Riethmüller | 07.12.2017
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Für Dachdecker gelten ab Anfang nächsten Jahres zwei unterschiedliche Mindestlohnstufen. Eine entsprechende Einigung konnte kürzlich im Dachdeckerhandwerk zwischen den Tarifvertragsparteien erzielt werden. So gilt der bisherige Mindestlohn für Dachdecker künftig nur noch für Ungelernte. Gewerbliche Facharbeiter erhalten dagegen den neuen Mindestlohn 2. Eine paritätisch besetzte Untersuchungskommission soll  die Auswirkungen evaluieren.

Nach langwierigen Verhandlungen einigten sich Ende November der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) endlich auf einen bundeseinheitlichen Mindestlohn 2 im Dachdecker. Mit dieser zweiten Mindestlohnstufe wird letztlich zwischen ungelernten und gelernten Arbeitnehmern unterschieden.

Alter Mindestlohn für Dachdecker gilt künftig für Ungelernte

So gilt ab 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 der bisherige Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk nur noch für ungelernte gewerbliche Arbeitnehmer. Dazu zählen Arbeitnehmer, die hauptsächlich Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten verrichten, wie das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen. Dabei wird der Mindestlohn von derzeit 12,25 Euro pro Stunde auf 12,20 Euro reduziert.

Für gewerbliche Fachkräfte kommt der Mindestlohn 2

Der Mindestlohn 2 für Dachdecker gilt dagegen für gewerblichen Facharbeiter, die primär fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Sie verfügen zusätzlich über einen Gesellenbrief im Dachdecker-, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk. Darüber hinaus gilt der Mindestlohn 2 auch für ausländische Fachkräfte mit einem gleichgestellten staatlich anerkannten Berufsabschluss oder – unabhängig von ihrer Qualifikation – fachlich qualifizierte Tätigkeiten ausführen. Der Mindestlohn 2 beläuft sich auf 12,90 Euro ab 1. Januar 2018 und erhöht sich ab 1. Januar 2019 auf 13,20 Euro pro Stunde.

Paritätisch besetzte Kommission evaluiert die Auswirkungen

Da die Überprüfung vom Mindestlohn 2 durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur begrenzt machbar ist und sicher ausgedehnt wird, hat der ZVDH Wert darauf gelegt, eine paritätisch besetzte Kommission der Tarifvertragsparteien einzusetzen. Diese Kommission soll bis Mitte 2019 die Auswirkungen vom Mindestlohn 2 untersuchen.  „Dies betrifft vor allem die Frage der Kontrollierbarkeit und die Entwicklung der realen Stundenlöhne“, erläutert  ZVDH-Präsident Dirk Bollwerk.

Vom tariflichen Mindestlohn ausgenommen sind dagegen sogenannte Lageristen, also gewerbliche Arbeitnehmer, die nur am Betriebssitz tätig sind. Für den neuen Mindestlohn wurde bereits Allgemeinverbindlichkeit beantragt.

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