Die Auftragsbücher der Bauunternehmen und Handwerksbetriebe sind aktuell prall gefüllt. Meist können jedoch nicht alle Aufträge eigenständig abgearbeitet werden. Deswegen werden bei großen Bauvorhaben Subunternehmer eingesetzt. Kommt es dann zum Schäden, haftet jedoch zunächst das Bauunternehmen. Schutz bietet die Betriebshaftpflichtversicherung. Doch schon beim Abschluss gibt es einiges zu achten. Wichtig ist vor allem das Vertragsverhältnis. Dazu gehören Baupläne und ein Leistungsverzeichnis und die Vertragsbedingungen des Bauunternehmens gegenüber dem Auftraggeber.
Weil die Baubranche boomt, müssen größere Bauvorhaben oft auch an Subunternehmer vergeben werden. Wer kommt jedoch für den Schaden auf, wenn bei deren Arbeit Pfusch gemacht wurde? Michael Staschik, Experte der Nürnberger Versicherung, zeigt auf, worauf die Betriebe bei der Auswahl des Subunternehmers achten sollen. Ein besonders wichtiger Punkt ist die Haftung. Den Vertrag über ein Bauvorhaben schließt der Auftraggeber mit dem Bauunternehmen ab. Dieses trifft wiederum eine Vertragsvereinbarung mit einem Subunternehmer. „Das heißt, zwischen dem Nachunternehmen und dem Bauherren existiert kein direktes Vertragsverhältnis“, erklärt Staschik. „Für Handwerksbetriebe bedeutet das: Entsteht ein Mangel oder Schaden, haftet er als Hauptauftragnehmer gegenüber dem Bauherrn.“ Ist ein Elektriker als Subunternehmer tätig und es kommt zu einem Schaden, kann der Hauptauftraggeber in Haftung genommen werden. Für die Bauunternehmen kann das zu einer existenziellen Bedrohung werden.
Maßgebend ist das Vertragsverhältnis mit dem Auftragsgeber und dem Subunternehmer
Der beauftragte Baubetrieb muss die vereinbarten Leistungen mangelfrei umsetzen. Außerdem muss er auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften achten. Begeht der beauftragte Subunternehmer Rechtsverstöße, so haftet das Bauunternehmen dafür. Bei der Vertragsgestaltung ist es deshalb wichtig, dass eine Nachunternehmererklärung mit aufgenommen wird. Obendrein sollte im Vertrag festgehalten werden, welche Pflichten das Bauunternehmen gegenüber dem Auftraggeber hat. „Aus praktischen Gründen sollten Hauptauftragnehmer daher alle notwendigen Unterlagen wie Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis ohne Änderungen direkt an den Subunternehmer weiterleiten“, empfiehlt der Experte der Nürnberger Versicherung.
Betriebshaftpflichtversicherung und rechtliche Beratung sind empfehlenswert
Bei der Gestaltung des Vertrags sollten sich die Bauunternehmen und Handwerksbetriebe von einem Anwalt beraten lassen. Das gilt auch für die Verträge mit dem Subunternehmer. Grundsätzlich sollte immer eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Elementar ist dabei die Betriebshaftpflichtversicherung. Bei Sachschäden leistet sie Ersatz und trägt auch bei Personenschäden eventuelle Kosten für Reha, Schmerzensgeld und Krankenhaus. Die Deckungssumme für die Betriebshaftpflichtversicherung sollte mindestens fünf Millionen Euro betragen, bei größeren Firmen sogar zehn Millionen Euro.