Tarifbindung im Bauhandwerk gegen Dumpinglöhne

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Foto: Roland Riethmüller

Dumpinglöhne sind in der Bauwirtschaft leider immer noch weit verbreitet. Vielen illegal arbeitenden Betrieben ist nicht bewusst, wie sehr sie der Branche und am Ende sich selbst schaden. Denn Wettbewerb ist nicht erfolgreich, wenn er nur über niedrigere Preise statt guter Qualität definiert wird. Umso erfreulicher ist für das Bauhandwerk die Nachricht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht aktuell für eine Tarifbindung der Handwerksinnungsbetriebe ausgesprochen hat.

Das Handwerk steht immer wieder im Verruf, Preise durch Dumpinglöhne auf einem künstlich niedrigen Niveau zu halten. Doch Handwerksbetriebe, die solche Dumpinglöhne an ihre Beschäftigten zahlen, erzeugt ein schlechtes Image und schaden letztlich der Branche sowie sich selbst. Denn längst sollte klar sein, dass Kunden durchaus bereit sind, einen angemessenen Preis für die beauftragte Leistung zu zahlen. Doch natürlich nur bei entsprechender Qualität der Arbeit. Und gute Qualität bekommt man in der Regel nicht zu Billiglöhnen.

Innungsbetriebe dürfen sich der Tarifbindung nicht entziehen

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) befürwortet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Handwerksinnungen einzelne Mitgliedsbetriebe nicht aus der Tarifbindung entlassen dürfen (BVerwG 10 C 23.14). So dürfen sich nach der höchstrichterlichen Entscheidung Innungsmitglieder durch sogenannte Mitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaften) nicht mehr den Tarifverträgen entziehen, um Dumpinglöhne zahlen zu können. “Das Handwerk mit seinen Betrieben und deren Beschäftigten bildet als klassischer Mittelstand das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Die tarifliche Ordnung ist eine Grundvoraussetzung für dessen Funktionieren”, bestätigt der Stellvertretende IG BAU-Bundesvorsitzende Dietmar Schäffers.

Keine Dumpinglöhne durch OT-Mitgliedschaften

Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt die Entscheidung als Schutz der Tarifbindung und Stärkung der handwerklichen Verbandsstrukturen. “Mit dem Urteil wird die gesetzlich normierte Interessenvertretung durch die Innungen bestätigt. Das ist ein gutes und wichtiges Signal”, so ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke. “Eine eingeschränkte Form der Mitgliedschaft ‘ohne Tarifbindung’ ist mit der Systematik und dem Konzept der Handwerksordnung nicht vereinbar. Handwerksinnungen sind mit Arbeitgeberverbänden, für die OT-Mitgliedschaften unter bestimmten Voraussetzungen höchstrichterlich anerkannt sind, nicht vergleichbar.”

Qualität der Leistung durch faire Bezahlung

Durch dieses Zeichen des Bundesverwaltungsgerichts wird deutlich signalisiert, dass Wettbewerb nicht auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden darf und faire Bezahlungen die Basis qualitativ guter Arbeit darstellt. “Fairer Wettbewerb wird über Qualität der Leistung entschieden”, erinnert Schäfers.

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