VOB/B trotz neuem Bauvertragsrecht erstmal unverändert

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Foto: Roland Riethmüller

Mit dem Jahreswechsel traten Neuerung im Bauvertragsrecht in Kraft. Dies betrifft vor allem den neu aufgenommenen Bauvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch, der durch den Gesetzgeber beschlossen wurde. Bau-Experten blieben dabei im wesentlichen außen vor, weshalb die Bauwirtschaft entsprechende Kritik äußerte. Trotzdem sehen die entsprechenden Gremien noch keine Veranlassung für Änderungen an der VOB/B.

Traditionell geben die Paragraphen 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den gesetzlichen Rahmen für das Bauvertragsrecht vor, während die Regelungen zur detaillierten Ausgestaltung des BGB-Bauvertragsrechts in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) durch den deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) verbindlich ausgestaltet werden. Am 1. Januar 2018 traten jedoch Änderungen des BGB zum Vertragsrecht im Bauwesen des BGB in Kraft. Vor allem der neu ins BGB aufgenommene Bauvertrag löst bei der deutschen Bauwirtschaft Befürchtungen aus, dass die VOB in Zukunft nur noch von Gesetzgeber beschlossen wird.

ZDB spricht sich gegen Änderungen am bestehenden VOB System aus

So spricht sich der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (ZDB), Felix Pakleppa, eindeutig dagegen aus, die bisher über 90 Jahre gültige Systematik der VOB/B durch eine vom Gesetzgeber geregelte Vergabeordnung zu ersetzen. Pakleppa verwies in diesem Zusammenhang auch auf Dokumente, die von Arbeitsgruppen der Koalition erarbeitet wurden und nach Meinung des ZDB Formulierungen zur Neuordnung des Bauvertragsrechts zu Lasten der bisher geltenden VOB enthalten.

Als Begründung für solche die Neuregelung des Vergaberechts betreffenden Veränderungen führe die Politik als wichtiges Argument an, dass man das bisherige Bauvertragsrecht mit Blick auf eine an Europa orientierte, gerechtere Regelung grundlegend verändern möchte. Pakleppa forderte die Koalitionäre auf, diese Vorstellungen zugunsten des bestehenden Systems der VOB aufzugeben und verwies auf entsprechende Empfehlungen des für diese Fragen zuständigen Fachausschusses des DVA.

DVA Vorsitzende sieht trotz Änderungen im BGB-Bauvertragsrecht keinen Änderungsbedarf bei VOB/B

Der DVA sieht im Anfang des Jahres bereits geänderten Baurecht des BGB noch keinen Anlass, die bisherigen Vorschriften der VOB zu verändern und bezog sich dabei auf eine Empfehlung seines Fachausschusses, in dem Experten der Wirtschaftsverbände der Bauwirtschaft sowie der öffentlichen Auftraggeber vertreten sind. Laut Monika Thomas als Vorsitzende des DVA werde zwar angesichts aktueller Diskussionen in der Branche und in der Justiz über die rechtlichen Änderungen zum Bauvertrag im BGB bereits nachgedacht, konkrete Beschlüsse zur Änderungen der VOB/B können jedoch noch nicht getroffen werden. Dazu müsse man erst die Entwicklungen abwarten, die sich im täglichen Umgang mit der neuen Rechtslage des BGB Bauvertragsrechts ergeben. Thomas, die gleichzeitig Leiterin der Abteilung Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten im Bundesbauministerium ist, sagte dazu wörtlich: „Die Empfehlung unseres Fachgremiums halte ich für sinnvoll. Bei dem großen Investitionsbedarf in Infrastruktur und Wohnen können wir uns rechts Unsicherheit beim Bau nicht leisten. Ich werde das Votum in die nächste Sitzung des DVA Vorstands im Mai einbringen.“

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