Veröffentlichungspflicht der Bilanz entfällt

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Foto: Marko Greitschus / pixelio.de

Durch einen weiteren Schritt in Richtung Bürokratieabbau profitieren künftig Kleinstunternehmen im Handwerk. So brauchen Handwerksbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen demnächst ihre Zahlen nicht mehr offen zu legen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die elektronische Hinterlegung der Bilanz beim Bundesjustizministeriums reicht aus, um Dritten nur noch bei begründetem Interesse Zugriff darauf zu gewähren.

Nicht nur die Handwerkskammern begrüßen die geplante Reform der Bilanz-Regelung für so genannte Kleinstunternehmen. Denn Kapitalgesellschaften wie die GmbH, aber auch bestimmte Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG, werden zukünftig von der Pflicht zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger befreit, wenn mindestens zwei Bedingungen zutreffen: Der Netto-Jahresumsatz darf die Höhe von 700.000 Euro nicht überschreiten, die Bilanzsumme muss geringer als 350.000 Euro sein und der Betrieb darf nur höchstens zehn Mitarbeiter beschäftigen.

Für die Betriebe selbst bedeutet der Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums eine große Erleichterung bei der Erstellung des Jahresabschlusses. Denn zukünftig reicht die elektronische Hinterlegung beim Bundesjustizministerium aus, wo Dritten nur noch in begründeten Fällen kostenpflichtig ein Einblick in die Bücher gewährt wird. Norbert Bünten, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade freut sich: „Das ist ein sinnvoller Beitrag zum Bürokratieabbau und sichert den kleinen Betrieben mehr Vertraulichkeit bei sensiblen Daten.“ Der Gesetzentwurf basiert auf einer EU-Richtlinie aus dem Frühjahr, dessen schnelle Überführung in nationales Recht vom Handwerk gefordert wurde.

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