Im Zuge der Konjunkturprogramme in Jahr 2009 wurden die Wertgrenzen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhöht. Diese Maßnahme lief nun zum 31.12.2011, womit die alten Regelungen wieder gültig wären. Die Handwerkskammer Hannover hat sich jedoch dafür eingesetzt, diese erhöhten Wertgrenzen auch noch weiter beizubehalten – mit Erfolg. Seit dem 1. Januar 2012 gilt in Niedersachsen ein Interimserlass.
Seit 1. Januar diesen Jahres gilt für Niedersachsen ein Interimserlass, der zwar leicht geänderte Werte beinhaltet, ansonsten jedoch an den zum Ende 2011 ausgelaufenen Wertgrenzenerlass anknüpft. Mit diesem Erlass hat die Niedersächsische Landesregierung dem Wunsch der Handwerkskammer Hannover für eine weitere Befristung entsprochen. Bis zum Jahresende 2012 soll es weiterhin ein vereinfachtes Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für das Land Niedersachsen geben. Hierbei gibt es zwar einige Änderungen gegenüber den Werten aus der abgelaufenen Regelung, dennoch begrüßen der Handwerkskammerpräsident Walter Heitmüller und Kammerhauptgeschäftsführer Jans-Paul Ernsting diesen Beschluss. So ist es den Handwerksunternehmen auch zukünftig möglich, öffentliche Aufträge zu gewinnen.
Bis zum Ende dieses Jahres dürfen demnach nach VOB/A bis zu einer Wertgrenze von 1 Mio. Euro Bauvergaben weiterhin ohne weitere Einzelbegründung beschränkt ausgeschrieben werden, freihändig dürfen solche Aufträge bis 75.000 Euro vergeben werden. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge gilt nach VOL/A, dass sie bis zu 100.000 Euro im Wege der Beschränkten Ausschreibung erteilt werden können, freihändig ist dies bis zu einer Grenze von 50.000 Euro möglich.
Wichtig zu erwähnen ist auch, dass der neue Erlass Rahmenbedingungen vorgibt, die nachvollziehbar sind und vor allem den Wettbewerb garantieren sollen. Ein öffentlicher Auftraggeber muss demnach in Zukunft gewährleisten, dass unter den angefragten Unternehmen mindestens ein Betrieb ist, der in den letzten zwölf Monaten keinen Auftrag von diesem Auftraggeber bekommen hat. Drüber hinaus gilt das Transparenzgebot. Ist der Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens erteilt, muss der Auftraggeber – ab einem Auftragswert von 25.000 Euro – den Namen des Auftragnehmers und den Auftragsgegenstand im Internet veröffentlichen.