Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Planungsunterlagen / Leistungsbeschreibung und/oder ein Leistungsverzeichnis zur Verfügung, die auf fehlerhaften Ausarbeitungen eines Sonderfachmanns beruhen, haftet der Auftragnehnmer auch im Rahmen seiner Prüf- und Hinweispflicht nicht, es sei denn, die Fehler sind offensichtlich.
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