Plant der Auftraggeber – oder sein Architekt – zunächst eine bestimmte Art der Ausführung, schlägt der Auftragnehmer dann aber eine andere Ausführung der Leistung vor, hat der Auftragnehmer die dafür erforderlichen Planungsleistungen eigenverantwortlich zu erbringen. Den Architekt des Auftraggebers trifft keine Prüf- und Hinweispflicht.
Grundsätzlich obliegt dem Auftraggeber die Planung der auszuführenden Leistung, so dass er im Verhältnis zum Auftragnehmer sowohl für eigene Planungsfehler als auch die seines Architekten/Ingenieurs verantwortlich ist. Der Auftragnehmer haftet in diesem Falle nur – und auch nur zu einem geringeren Anteil – wenn er seine Prüf- und Hinweispflicht verletzt, wobei für ihn eine solche Prüf- und Hinweispflicht auf Planungsfehler nur dann besteht, wenn er aufgrund seines Berufsbildes hierfür genügend Kenntnisse haben muss. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzusetzen, auf die subjektiven tatsächlichen Kenntnisse des Auftragnehmers kommt es nicht an. So kann beispielsweise bei einer Schreiner- oder Dachdeckerfirma nicht vorausgesetzt werden, dass Planungen oder Berechnungen eines Statikers geprüft werden können, auch wenn der Inhaber möglicherweise ausgebildeter Bauingenieur ist.
Schlägt der Auftragnehmer eine andere als die vom Auftraggeber geplante Ausführung vor, so trägt er hierfür allerdings die alleinige Verantwortung. Ihm obliegen dann alle für diese geänderte Ausführung notwendigen Planungsleistungen, gegebenenfalls auch statische, bauphysikalische o.ä. Planungen. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg so entschieden. Dort war vom Auftragnehmer anstelle der geplanten Gasbrennwertkesselanlage der Einbau einer Erdwärmeheizung vorgeschlagen worden, mit deren Ausführung er dann auch beauftragt worden ist. Die Leistung des Auftragnehmers wies jedoch Mängel auf, die auf eine fehlerhafte Planung der Erdwärmeheizung zurückzuführen waren, die der bauaufsichtsführende Architekt des Auftraggebers wegen fehlender Überprüfung nicht bemerkt hatte. Das OLG wies dem Auftragnehmer die alleinige Haftung für die Mängel zu. Eine Mitverantwortung des Auftraggebers, weil sein Architekt die Planung nicht überprüft hatte, verneinte das Gericht.
Autorenhinweis
Die Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.
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