Auftragnehmer hat Recht auf Einsicht ins Grundbuch
Der Auftragnehmer hat das Recht das Grundbuch des Auftraggebers zur Sicherung seiner Werklohnforderung einzusehen, wenn er seine Leistungen für dieses Grundstück erbracht und der Auftraggeber seinen restlichen Werklohn nicht bezahlt hat.
Wenn der Auftragnehmer Werkleistungen für ein Bauvorhaben erbracht hat und der Auftraggeber den dafür verdienten Werklohn nicht zahlt, kann der Auftragnehmer auf dem bebauten Grundstück des Auftraggebers gem. § 648 BGB eine Bauhandwerker-sicherungshypothek eintragen lassen. Dieses Recht steht ihm auch zu, wenn sich sein Vertrag primär nach den Vorschriften der VOB/B richtet. Um eine solche Eintragung im Grundbuch schnell zu ermöglichen, kann zunächst im Rahmen einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden, welche den Rang der späteren Eintragung sichert. Dadurch ist der Auftragnehmer auch im Falle einer vom Auftraggeber beabsichtigten Veräußerung des Objektes abgesichert.
Da die Eintragung im Grundbuch jedoch Kosten verursacht, mit denen der Auftragnehmer in Vorlage treten muss, ist eine solche Eintragung nur dann sinnvoll, wenn nicht schon Vorbelastungen im Grundbuch eingetragen sind, die im Falle einer Verwertung des Objektes keine Gelder mehr für die Werklohnforderung des Auftragnehmers übrig lassen würden.
Ob das der Fall ist, kann nur durch Einsichtnahme ins Grundbuch festgestellt werden. Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung durch den Eigentümer, d.h. durch den Auftraggeber. Im Streitfalle wird dieser dazu nicht bereit sein, so dass der Auftragnehmer keine Einsicht nehmen kann.
Mit einer neueren Entscheidung hat nunmehr das Oberlandesgericht München klargestellt, dass der Auftragnehmer in diesem Falle ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme ins Grundbuch seines Auftraggebers hat und deshalb ihm vom Grundbuchamt Einsicht zu gewähren ist, und zwar nicht nur in die Abteilung I, in der der Eigentümer eingetragen ist, sondern insbesondere auch in die Abteilung III des Grundbuches, in der die bereits bestehenden Hypotheken und Grundschulden verzeichnet sind, die einer für den Auftragnehmer einzutragenden Bauhandwerkersicherungshypothek im Rang vorgehen würden.
Autorenhinweis
Die Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.
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