Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer, dass die zu erbringenden Werkleistungen ohne Rechnung bezahlt werden sollen, ist der Vertrag wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln bestehen nicht, Werklohnansprüche des Auftragnehmers jedoch ebenfalls nicht.
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Auftragnehmer für den Auftraggeber Pflasterarbeiten an der Auffahrt zu dessen Grundstück durchgeführt hatte. Es war vereinbart worden, dass für diese Arbeiten keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Arbeiten waren mangelhaft ausgeführt worden und der Auftraggeber verlangte Schadensersatz für die durchzuführende Mängelbeseitigung.
Das OLG entschied, dass mit der gemeinsamen Abrede, die Arbeiten ohne Rechnung zu vergüten, der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden sollte und damit eine Schwarzgeldabrede vorliege. Das hat zur Folge, dass der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) nichtig ist. Ein nichtiger Vertrag hat keinerlei Verpflichtungen und Rechte zur Folge, so dass keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers geltend gemacht werden können.
Die weitere Folge ist jedoch, dass auch der Auftragnehmer keine Rechte aus diesem nichtigen Vertrag herleiten kann. Einen Werklohn kann er deshalb nicht verlangen. Ihm steht allerdings ein Anspruch gegen den Auftraggeber aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, der Auftraggeber muss ihm also das ersetzen, den er durch die Arbeiten des Auftragnehmers ohne gültigen Vertrag erlangt hat. Ist die Werkleistung des Auftragnehmers – wie im vorliegenden Fall – allerdings mangelhaft und unbrauchbar, steht dem Auftragnehmer keinerlei Bezahlung zu. Im Gegenteil, der Auftraggeber kann etwa gezahlte Gelder zurück verlangen, es sei denn, er hat bei der Bezahlung gewusst, dass er die vereinbarte Vergütung gar nicht zahlen muss, weil der Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist.
Autorenhinweis
Die Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.
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