Prüft der Auftragnehmer die Mängelrügen des Auftraggebers oder verhandeln Auftraggeber und Auftragnehmer über das Vorliegen von Mängeln, bleibt die Verjährungsfrist für diese Mängel gehemmt, d.h. sie verlängert sich um die entsprechende Zeit bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber die endgültigen Ergebnisse ausdrücklich mitteilt.
Bereits bisher ist es schon so, dass der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt ist, wenn der Auftragnehmer eine Prüfung der vom Auftraggeber gerügten Mängel vornimmt. Sofern er danach den Mangel beseitigt, gilt dies als Anerkenntnis, sofern der Auftragnehmer nicht eindeutig – und möglichst schriftlich – klarstellt, dass er den Mangel nicht anerkennt, jedoch aus Kulanzgründen die vom Auftraggeber gewünschten Veränderungen vornimmt. Im Falle einer Nachbesserung – sofern sie als anerkannt gilt – ist die Verjährung bis zum Abschluss der Mängelbeseitigungsarbeiten weiter gehemmt und beginnt nach endgültigem Abschluss der Mängelbeseitigung für diese Arbeiten erneut.
Der BGH hat am 31.05.2017 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Koblenz zurückgewiesen. Das OLG Koblenz hat darin nunmehr rechtskräftig klargestellt, dass nicht nur verbale Verhandlungen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mangels zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Hemmung führen, sondern auch sonstiges tatsächliche Verhalten des Auftragnehmers, wie z.B. Beseitigungsversuche, eine Abklärung über Möglichkeiten einer Mängelbeseitigung oder erfolglose Maßnahmen zur Nacherfüllung. Dabei endet die Hemmung nicht schon dann, wenn der Auftragnehmer die Mangelbeseitigungsarbeiten beendet hat, gleichgültig, ob damit der Mangel erfolgreich beseitigt worden ist oder nicht. Ein Ende der Hemmung tritt nach dem OLG Koblenz erst ein, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Ergebnis seiner Mangelprüfung mitteilt oder dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich die Mängel für beseitigt erklärt oder aber die Fortsetzung der Mangelbeseitigungsarbeiten ausdrücklich verweigert. Lediglich die Einstellung oder der Abschluss der Arbeiten allein genügt dafür nicht, vielmehr dauert die Hemmung bis zur Mitteilung des Auftragnehmers an. Erst danach beginnt dann gegebenenfalls eine neue Gewährleistungsfrist. Soll die Verjährungsfrist für Mängel nicht unnötig verlängert werden, ist es deshalb notwendig, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber Mitteilungen – möglichst schriftlich – macht, aus denen sich das Ergebnis seiner Tätigkeit eindeutig ergibt.
Autorenhinweis
Die Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.
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