Leistung muss funktionstauglich sein – egal was im Vertrag steht

Auch wenn im Vertrag eine bestimmte Ausführungsart vereinbart ist, hat der Auftragnehmer die Leistung so auszuführen, dass sie die beabsichtigte Funktion erfüllt, anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft. Allerdings hat der Auftraggeber dann eventuelle Mehrkosten als Sowiesokosten zu erstatten.

Das Kammergericht Berlin hatte im März 2014 einen Fall zu entscheiden, bei dem der Auftragnehmer damit beauftragt war, eine neue Heizungsanlage in Werkstatträume einzubauen. Aus dem Bauvertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis ergab sich nicht, dass eine bestimmte Raumtemperatur geschuldet war. Der Auftragnehmer baute deshalb eine Heizungsanlage ein, die zwar dem Leistungsverzeichnis entsprach, nicht aber die für Werkräume nach der Arbeitsstättenverordnung vorgegebene Raumtemperatur von 17 Grad bis 21 Grad erreichte. Vielmehr war mit der eingebauten Heizungsanlage nur eine Raumtemperatur von maximal 15 Grad zu erzielen. Das Kammergericht befand, dass die Leistung des Auftragnehmers eine Beschaffenheit aufzuweisen hat, die für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und die der Auftraggeber erwarten kann, was vorliegend bedeutete, dass eine Raumtemperatur erreicht werden kann, die bei Werkstatträumen den rechtlichen Vorgaben der Verordnung über Arbeitsstätten entspricht. Die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers ergibt sich danach nicht nur aus dem Bauvertrag allein, sondern richtet sich daneben vor allem auch nach der Eignung zur beabsichtigten Verwendung der Leistung.

Wegen der Mangelhaftigkeit seiner Leistung hatte der Auftragnehmer die Mehrkosten zu tragen, die durch den nachträglichen Einbau von zusätzlichen Geräten entstanden waren. Die Kosten für diese Geräte allerdings hatte der Auftraggeber zu tragen, da sie auch bei ordnungsgemäßer Ausführung entstanden wären und deshalb sog. „Sowiesokosten“ sind.

Allerdings ist es so, dass, auch wenn im Vertrag nach Planung und Leistungsverzeichnis tatsächlich eindeutig eine unterdimensionierte Heizungsanlage ausdrücklich vereinbart gewesen wäre, der Auftragnehmer dennoch mit den gleichen Folgen gehaftet hätte, falls er seiner Prüf- und Hinweispflicht nicht schriftlich gegenüber dem Auftraggeber nachgekommen wäre.

 

Autorenhinweis

Frau Prof. Inge Jagenburg / Jagenburg RechtsanwälteDie Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.

Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft
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