Mängelbeseitigung statt Minderung bei optischen Mängeln?

Handelt es sich nur um optische Mängel, muss der Auftragnehmer trotzdem nachbessern und es steht ihm kein Leistungsverweigerungsrecht wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes zu, wenn der Auftraggeber ein nicht nur unbedeutendes Interesse an einer auch optisch einwandfreien Leistung hat.

Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom Ende des vergangenen Jahres so entschieden. Das Recht, eine Mängelbeseitigung wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes zu verweigern, steht dem Auftragnehmer ohnehin nur in seltenen Fällen zu. Da der Auftraggeber ein völlig mangelfreies Werk beanspruchen kann, ist ein Mängelbeseitigungsaufwand grundsätzlich nicht unverhältnismäßig hoch, wenn der vertragsgemäße Zustand der Leistung durch die Mängelbeseitigung hergestellt wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand so hoch ist, dass er die vertragliche Vergütung für die Leistung des Auftragnehmers übersteigt.

In den Fällen, in denen es sich nur um optische Mängel handelt, d.h. wo nur das äußere Erscheinungsbild und nicht zugleich auch eine Funktionseinschränkung der Leistung betroffen ist, konnte der Auftragnehmer eine Mängelbeseitigung wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes schon eher verweigern. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr dahingehend präzisiert, dass eine Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßig hohem Aufwand auch bei nur optischen Mängeln nicht generell verweigert werden kann. Ein solches Recht steht danach dem Auftragnehmer nur dann zu, wenn es sich zum einen lediglich um geringfügige Schönheitsfehler handelt, die – bei objektiver Betrachtung – das ästhetische Schönheitsempfinden des Auftraggebers nur leicht beeinträchtigen. Zum anderen darf der optische Mangel in keinem Falle den Wert der Leistung in irgendeiner Form beeinträchtigen. So wäre beispielsweise eine Klinkerfassade, die technisch einwandfrei und vollkommen funktionstüchtig errichtet ist, bei der die Klinker jedoch unschöne Farbunterschiede aufweisen, möglicherweise vollständig abzureißen und neu zu errichten, wenn durch die Farbunterschiede der Wert der Immobilie vermindert wäre. Der Auftragnehmer könnte sich nicht darauf berufen, die Nachbesserungskosten seien unverhältnismäßig hoch.

 

Autorenhinweis

Frau Prof. Inge Jagenburg / Jagenburg RechtsanwälteDie Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.

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