Reparatur der eigenen Leistung – Zusatzvergütung für Auftragnehmer?
Wird die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme durch Dritte beschädigt und erhält er hierfür vom Auftraggeber einen entgeltlichen Reparaturauftrag, so muss auch bezahlt werden. Der Auftraggeber kann sich nicht mehr darauf berufen, der Auftragnehmer habe seine Leistung bis zur Abnahme zu schützen.
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, seine Leistung bis zur Abnahme davor zu schützen, dass sie von Dritten beschädigt wird. Das gilt sowohl beim BGB- als auch beim VOB/B-Werkvertrag. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er den Schaden auf eigene Kosten zu beheben, denn er muss bei der Abnahme dem Auftraggeber eine vertragsgerechte, somit eine fehlerfreie Leistung abliefern. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall zwar einen Anspruch gegen denjenigen, der seine Leistung beschädigt hat. Die Durchsetzung dieses Anspruchs muss er aber selbst erstreiten – gegebenenfalls sogar vor Gericht. Ist eine Bauwesen-Versicherung abgeschlossen worden, können die Reparatur und auch noch eventuelle sonstige Schäden, die durch den Dritten verursacht worden sind, ersetzt werden.
Eine Haftung des Auftragnehmers entfällt nur dann, wenn die Beschädigung objektiv unabwendbar war, d.h. sie muss nach objektiven Maßstäben vom Auftragnehmer unvorhersehbar und unvermeidbar sein, was nur in ganz seltenen Ausnahmen der Fall ist.
Es kommt allerdings häufig vor, dass der Auftraggeber in solchen Fällen dem Auftragnehmer einen Zusatzauftrag erteilt, den Schaden durch Reparatur seiner Leistung zu beheben. Nach Fertigstellung bezahlt der Auftraggeber dann die Rechnung des Auftragnehmers für diese Zusatzleistung nicht. Er macht geltend, dass der Auftragnehmer bis zur Abnahme nach dem Werkvertragsrecht die Gefahr für eine zufällige Beschädigung – auch durch Dritte – trägt und deshalb die Reparatur auf eigene Kosten durchführen muss. Das Oberlandesgericht Celle hat hierzu in einem neuen Urteil entschieden, dass der Auftraggeber die Zusatzleistung bezahlten muss, wenn er zuvor eine solche entgeltliche Arbeit in Auftrag gegeben hat.
Autorenhinweis
Die Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.
Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft
Kapuziner Str. 11 · 53111 Bonn
Tel.: +49 (0) 228 - 908 72 831, Mobil: +49 (0) 171 - 518 85 77,
Fax: +49 (0) 228 - 908 72 839
jg@jagenburg.com, www.jagenburg.com