Erfolgt die Mängelbeseitigung später nach Abnahme und haben sich inzwischen die Regeln der Technik geändert, sind diese neuen Regeln vom Auftragnehmer einzuhalten. Dabei entstehende Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Entsteht ein Mehrwert für den Auftraggeber, hat er diesen jedoch auszugleichen.
Falls eine Mängelbeseitigung nach der Abnahme des Werkes erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sich die anerkannten Regeln für diese Ausführung geändert haben, muss der Auftragnehmer die Nachbesserung so durchführen, dass das Ergebnis den dann geltenden technischen Regeln und auch den dann geltenden sonstigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Wenn dem Auftragnehmer dadurch Mehrkosten entstehen, die bei einer Ausführung nach den alten Regeln der Technik nicht entstanden wären, hat er diese zu tragen.
Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden und ist damit einer bereits im Jahre 2011 getroffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart gefolgt. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass diese Mehrkosten die Folge der ursprünglich mangelhaften Leistung des Auftragnehmers sind. Zwar hätte bei einer ursprünglich mangelfreien Ausführung der Auftraggeber nur eine den alten Regeln der Technik entsprechende Leistung erhalten, jedoch steht ihm immer eine vertragliche und damit mangelfrei Arbeit des Unternehmers zu. Wenn er diese mangelfreie Leistung erst später und damit erstmals, dann aber zu anderen technischen Bedingungen erhält, liegt dies im Verantwortungsbereich des Unternehmers.
Wenn allerdings durch die Nachbesserung des Auftragnehmers zu den geänderten anerkannten Regeln der Technik für den Auftraggeber ein Mehrwert entsteht, dieser also eine höherwertige Leistung erhält, als er sie nach den alten anerkannten Regeln der Technik erhalten hätte, kann dafür dem Auftragnehmer ein Ausgleich zustehen. Dies dürfte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber durch die erfolgte Mängelbeseitigung eine höhere Isolierung erhält und er dadurch Kosten einsparen kann.
Autorenhinweis
Die Autorin, Frau Prof. Inge Jagenburg, Lehrbeauftragte für Bau- und Architektenrecht, ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Jagenburg Rechtsanwälte Partnerschaft und spezialisiert auf Bau-, Architekten- und Immobilienrecht sowie auf Vergaberecht. Die 1971 gegründete Kanzlei ist bundesweit tätig und hat Büros in Köln, Berlin und Dresden. Weitere Schwerpunkte der Kanzlei bestehen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, im Wohnungseigentums- und Mietrecht.
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