Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer, dass die zu erbringenden Werkleistungen ohne Rechnung bezahlt werden sollen, ist der Vertrag wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln bestehen nicht, Werklohnansprüche des Auftragnehmers jedoch ebenfalls nicht.
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