Aktuelle Urteile

Planwidrige Ausführung - keine Haftung des Unternehmers?

Der Auftraggeber kann keine Ansprüche gegen dem Auftragnehmer geltend machen, wenn die Ausführung zwar von der Planung abweicht, die Leistung aber weder optische noch technische Nachteile hat und es dem Auftraggeber nur auf eine „geeignete“ Ausführung ankommt.

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Zusatzvergütung für Reparatur der eigenen Leistung

Der Unternehmer hat Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn seine Leistung vor der Abnahme von einem Dritten beschädigt oder zerstört wird und der Auftraggeber ihm den Auftrag zur Reparatur des Schadens erteilt.

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Keine Prüf- und Hinweispflicht bei fachkundigem Auftraggeber

Ist der Auftraggeber selbst fachkundig und besitzt er eine ausreichende Erfahrung im Baugewerbe, kann sich der Auftragnehmer darauf verlassen, dass der Auftraggeber in der Lage ist, Mängel der Planung selbst zu erkennen. Für einen unterlassenen Hinweis haftet der Auftragnehmer deshalb nicht.Grundsätzlich hat der Auftragnehmer zu prüfen,

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Mängelhaftung des Sub-/Nachunternehmers eingeschränkt

Der Sub-/Nachunternehmer haftet seinem Auftraggeber, dem Generalunternehmer, nicht mehr für Mängel, wenn er sich mit dem Bauherrn einigt und dieser daraufhin auch dem Generalunternehmer gegenüber auf Gewährleistungsansprüche verzichtet. Der Generalunternehmer hat in diesem Falle dem Nachunternehmer den vollen Werklohn ohne Mängelabzüge auszuzahlen.

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Zusatzleistungen sind zu bezahlen!

Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Ausführung von Zusatzarbeiten, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung seiner Leistung, und zwar auch dann, wenn über die Höhe des Nachtrages keine Einigung erzielt worden ist. Auch Abschlagszahlungen sind zu leisten.

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