Gerade auf dem Bau ist der Schutz der eigenen Mitarbeiter, aber auch der Schutz von anderen auf der Baustelle tätigen Personen besonders wichtig. Bestehen doch hier besondere Gefahren! Mit der regelmäßigen Beitragszahlung an die Berufsgenossenschaft (BG) ist die Pflicht des Arbeitgebers aber längst noch nicht erfüllt! Dieser weit verbreitete Irrtum kann Unternehmen teuer zu stehen kommen! Kommt es nämlich zu einem Arbeitsunfall, können erhebliche Rückzahlungsforderungen auf ihn zukommen!
Hintergrund
Jeder Betrieb ist unabhängig von der Branche zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften verpflichtet. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer. Maßgebliche Regelungen finden sich im Arbeitsschutzgesetz, in den jeweiligen BG-Vorschriften aber auch in einer Vielzahl weiterer Verordnungen. Hier den Überblick zu behalten gestaltet sich recht schwierig.
Was muss beachtet werden? Und wie kann man die tägliche Arbeitsorganisation entsprechend ausrichten?
Grundsatz
Der Arbeitgeber ist für den Arbeits- und Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer verantwortlich. Allerdings ist diese Pflicht keine „höchstpersönliche“, das heißt der Arbeitgeber darf sich Hilfe und Unterstützung von außen holen. Es verbleibt beim Arbeitgeber dann lediglich eine Aufsichts- und Überwachungspflicht, deren Einhaltung aber dokumentiert werden muss.
Welche Grundlagen beinhaltet ein systematischer Arbeitsschutz?
- Gefährdungsbeurteilung: Als erste Maßnahme muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Diese muss für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten jedes einzelnen Mitarbeiters erstellt werden. Hierbei können und sollten die jeweiligen Mitarbeiter einbezogen werden, da sie am besten die Gefahren einschätzen können.
- Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung: Als zweiter Baustein beim Arbeitsschutz ist die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung vorgesehen. Die Betreuung soll den Arbeitgeber unterstützen und variiert je nach Beschäftigungszahl.
Folgende Möglichkeiten stehen für die Wahl eines geeigneten Betreuungsmodells zur Verfügung:
Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten
Regelbetreuung (Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung)
oder
alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)Betriebe mit 11 – 50 Beschäftigten
Regelbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung)
oder
alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten
Regelbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung
Weitere Pflichten sind u.a.
- arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen (Pflichtuntersuchungen, Angebots- und/ oder Wunschvorsorge);
- ab 21 Mitarbeitern ist eine schriftliche Benennung und Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten erforderlich
- ab 20 Vollzeitbeschäftigten muss ein Arbeitsschutzausschuss errichtet werden
- betriebliche Unterweisungsplanung und Durchführung – DOKUMENTATION!
- Prüfung von Arbeitsmitteln inkl. Festlegung regelmäßiger Prüffristen (Muster – Vorlage im Anhang!)
- ggf. Erstellung von Gefahrstoffverzeichnissen (insbesondere Maler- und Lackierer, Friseure!)
- Unfallauswertungen
- regelmäßige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (PFLICHT beim Unternehmermodell)
- …
Was ist der Unterschied zwischen Regelbetreuung und Unternehmermodell?
Nach dem Leitbild der Regelbetreuung, muss der Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Demgegenüber besteht aber auch für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten die Möglichkeit, dass der Unternehmer selbst die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit übernimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer selbst, an den von der BG festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt und eine qualifizierte, bedarfsgerechte überbetriebliche Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes in Anspruch nimmt.
Besteht eine Wahlmöglichkeit, weil der Unternehmer nicht mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt, muss er seine Entscheidung der BG binnen 6 Monaten mitteilen. Unterbleibt die Mitteilung, dann gilt die Betreuung nach dem Unternehmermodell als gewählt.
Zu beachten ist, dass beim Unternehmermodell die Pflicht zur Teilnahme an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen und zur Inanspruchnahme von Beratung es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung des Unternehmers handelt. Er kann sich insoweit nicht vertreten lassen.
Welche Besonderheiten gibt es noch zu beachten?
Im Rahmen arbeitsmedizinischer Präventionsmaßnahmen gelten einige Besonderheiten:
- Pflichtuntersuchungen: Der Arbeitgeber muss bei bestimmten Tätigkeiten Vorsorgeuntersuchungen veranlassen und sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aushändigen lassen. Ohne das Vorliegen einer solchen Bescheinigung darf er den Arbeitnehmer nicht an einem solchen Arbeitsplatz beschäftigen.
- Die ArbMedVV schreibt u.a. vor, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten für die dort näher beannnten Tätigkeiten Vorsorgeuntersuchungen anbieten muss. Für die Mitarbeiter ist die Teilnahme aber freiwillig. Die ärztliche Bescheinigung ist keine Voraussetzung für die Tätigkeit (Angebotsuntersuchungen).
- Darüber hinaus muss nach dem ArbSchutzG die Möglichkeit angeboten werden, dass die Beschäftigten sich auf eine gesundheitliche Belastung bei der Arbeit, fachärztlich untersuchen lassen können, sog. Wunschuntersuchungen
- Neben den präventiven Untersuchungen zu Gesundheitsgefahren, gibt es noch solche, bei denen die Eignung für bestimmte Tätigkeiten. festgestellt wird. Hierdurch soll eine Gefährdung von Kollegen, Dritten oder von wesentlichen Sachmitteln verringert werden (z.B. Schweißen, Fahr- oder Steuertätigkeiten).
Folgeuntersuchungen/ Nachbetreuung
Die soeben beschrieben arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen müssen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit in Form einer Erstuntersuchung stattfinden. Während der Arbeiten und der Ausübung von gefährdenden Tätigkeit sollten zudem gemäß den einschlägigen Untersuchungsgrundsätzen regelmäßige Nachuntersuchungen stattfinden. Hierfür bieten eine Vielzahl gewerblicher Anbieter Rahmenvereinbarungen für eine arbeitsmedizinische und/ oder sicherheitstechnische Betreuung an. Je nach Bedarf kann man zwischen diversen Optionen wählen.
Autorenhinweis
Die Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen, Freiberufler und sonstige Gewerbetreibende in den Bereichen Zivil-, Bau- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht. Hierbei liegt ihr Fokus in der Beratung und Betreuung von Handwerksbetrieben und kleinen- mittelständischen Unternehmen bei der alltäglichen Praxis! Etabliert haben sich insbesondere auch ihre Inhouse-Schulungen vor Ort!
Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
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