Als Arbeitgeber hat man nicht immer die Möglichkeit, seine Mitarbeiter entsprechend ihren Qualifikationen zu beschäftigen. So müssen oftmals Nebentätigkeiten oder Hilfsarbeiten auch von (hoch-)qualifizierten Arbeitnehmern ausgeführt werden. Solange es sich hierbei nur um kurzfristige Überbrückungen handelt, ist das in der Regel auch unproblematisch. Riskant wird es jedoch dann, wenn die unterqualifizierte Beschäftigung systematisch erfolgt. Hier können Ansprüche auf Schadensersatz auf Arbeitgeber zukommen.
Hintergrund
Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers kann zu Ansprüchen auf Schadensersatz führen. Eine solche Verletzung ist unter anderem dann gegeben, wenn der Arbeitgeber deutlich macht, sein Arbeitnehmer sei minderwertig und fachlich ungeeignet. Dies muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es kann vielmehr auch durch bloßes Verhalten, wie zum Beispiel einer dauerhaften Beschäftigung unterhalb der Qualifikationen geschehen.
Was ist passiert?
Das Arbeitsgericht Siegburg (Az. 1 Ca 1310/12) hatte über die Klage eines Arbeitnehmers auf Schmerzensgeld in Höhe von zwei Brutto-Monatsgehältern zu entscheiden.
Der Kläger war Industriekaufmann und Bereichsleiter in der Software-Service-Abteilung der beklagten Arbeitgeberin. Nach Umstrukturierungsmaßnahmen übernahm der Kläger Tätigkeiten im Bereich Taskmanagement, wo er u.a nur noch die Leistungsabrechnungen erstellen musste (reine Auflistung der Arbeitszeiten). Bei diesen Aufgaben fühlte sich der klagende Arbeitnehmer unterfordert, was er gegenüber der beklagten Arbeitgeberin auch mehrfach deutlich machte. Daraufhin wurde ihm die Aufgabe zugewiesen, den „EDV-Schrott“ zu sortieren. Seine Urlaubsanträge wurden abgelehnt. Nachdem der Arbeitnehmer nach krankheitsbedingter Abwesenheit wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrte, war dieser bereits anderweitig durch einen Auszubildenden besetzt. Sein „neuer“ Arbeitsplatz war jetzt der Kaffeetisch der Mitarbeiter, ohne adäquaten Bürostuhl.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Siegburg, sah in dem Verhalten der Arbeitgeberin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer sei systematisch ausgegrenzt worden und durch das Verhalten sei ihm suggeriert worden, dass er persönlich und fachlich unqualifiziert und minderwertig sei. Hierfür spreche insbesondere die Arbeitsanweisung zur Erstellung von Tagesberichten, da eine solche Auflistung nur bei Überforderungen, nicht aber bei Aufgaben unterhalb der gegebenen Qualifizierung nötig sei. Dadurch, dass der Arbeitnehmer den „EDV-Schrott“ sortieren sollte, habe die Arbeitgeberin aufgezeigt, dass er für nichts anderes zu gebrauchen sei. Schlussendlich sei auch die Wegnahme des Arbeitsplatzes nur darauf ausgerichtet gewesen, den Arbeitnehmer auszugrenzen. Nach dieser Beurteilung sprach das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € zu.
Fazit
Arbeitgeber müssen Ihre Mitarbeiter entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beschäftigen und ihnen geeignete und qualifizierte Aufgaben zuweisen. Zwar können kurzfristige Aufgabenzuweisungen auch unterhalb der bestehenden Qualifizierungen in der Regel nicht als „systematische Ausgrenzung“ eingestuft werden. Allerdings muss dies in jedem Einzelfall anhand sämtlicher Umstände geprüft werden.
Autorenhinweis
Die Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen in den Bereichen Zivil-, Bau- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht. Zudem übernimmt sie das Forderungsmanagement für Unternehmen!
Etabliert haben sich insbesondere ihre Inhouse-Schulungen sowie ihr Angebot einer externen Rechtsabteilung (http://www.ra-rehfeldt.de/service/)!
Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Pettenkoferstr. 14b · 10247 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 – 311 79 106, Mobil: +49 (0) 172 – 574 2012
mail@ra-rehfeldt.de, www.ra-rehfeldt.de