Bei Kündigungen müssen Arbeitgeber ein Vielzahl von Voraussetzungen einhalten. Neben der Schriftform und der Kündigungsfrist stellt im Fall der Vertretung des Unternehmers auch die Vollmacht in der Praxis immer wieder eine Hürde dar. Unterschreibt der Arbeitgeber nicht persönlich, muss der Kündigung die Vollmacht im Original beigefügt werden. Fehlt diese, kann die Kündigung unwirksam sein. Kündigungsfristen dürften dann abgelaufen sein und der Arbeitnehmer muss weiterbeschäftigt werden, inkl. Lohnzahlung.
Was ist passiert?
Der Arbeitsvertrag eines Vertriebsmitarbeiters wurde von der Personalleiterin eines Betriebes unterzeichnet. Die Personalleiterin war in diesem Betrieb jedoch nicht direkt beschäftigt, sondern arbeitete in dieser Position für eine gesamte Unternehmensgruppe. Der arbeitgebende Betrieb war jedoch Teil dieser Unternehmensgruppe.
Die Kündigung des Mitarbeiters wurde (nur) von der Personalleiterin unterzeichnet und mit einer Kopie der Vollmacht versehen. Diese Kündigung wies der Mitarbeiter zurück, da der Kündigung zum einen kein ausreichender Vollmachtsnachweis beigefügt war und er (der Mitarbeiter) auch nicht wisse welche Funktion die Personalleiterin im Unternehmen inne habe.
Die Entscheidung
Das LAG Schleswig-Holstein teilte die Ansicht des Mitarbeiters und stufte die Kündigung als formal unwirksam ein. Der gekündigte Mitarbeiter durfte die Kündigung zurückweisen, da die Personalleiterin ihre Vollmacht zur Berechtigung der Kündigung nicht im Original beigefügt hatte. Eine Kopie reicht zum Nachweis nicht aus.
Darüber hinaus könne der Mitarbeiter auch aus anderen Gründen nicht von der Berechtigung der Personalleiterin zur Vornahme der Kündigung wissen. Grundsätzlich reicht es zwar aus, dass der Bevollmächtigte eine Position inne hat, die üblicherweise auch mit einer Berechtigung zur Kündigung verbunden sei. Allein die Funktion als Personalleiterin reicht für sich genommen aber nicht aus. Die Besetzung von Stellen mit Personalbefugnissen muss vielmehr über den internen Entscheidungsvorgang hinaus, auch sämtlichen Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht werden. (LAG Schleswig-Holstein Az. 1 Sa 252/13)
Fazit
Die Kündigung eines Mitarbeiters ist nur dann (formal) wirksam, wenn ihr eine Vollmacht im Original beigefügt ist oder der Mitarbeiter aufgrund sonstiger Umstände Kenntnis von der Berechtigung hat. Allein die Position als Personalleiter genügt hierfür nicht!
Dies gilt jedoch nur bei der Vornahme/ Unterzeichnung der Kündigung durch „andere“. Unterschreibt der Arbeitgeber selbst, ist keine Vollmacht erforderlich.
Achtung: Darüber hinaus müssen natürlich auch die sonstigen gesetzlichen Anforderungen an eine Kündigung beachtet werden.
Autorenhinweis
Die Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen in den Bereichen Zivil-, Bau- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht. Zudem übernimmt sie das Forderungsmanagement für Unternehmen!
Etabliert haben sich insbesondere ihre Inhouse-Schulungen sowie ihr Angebot einer externen Rechtsabteilung (http://www.ra-rehfeldt.de/service/)!
Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
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