Rechtliche Anforderungen bei Kündigungen durch Arbeitnehmer

Kündigungen werden in der Praxis oftmals vom Arbeitgeber ausgesprochen. Sei es fristlos und außerordentlich oder fristgemäß und ordentlich: Möglichkeiten gibt es viele! Allerdings gibt es auch Fälle, in denen der Arbeitnehmer kündigt. Dieser hat, neben den Kündigungsfristen, auch alle anderen Erfordernisse, insbesondere die Schriftform zu beachten! Fehlt die Schriftform, ist die Kündigung  des Arbeitnehmers unwirksam! Muss der Arbeitgeber dann aber den Lohn nachzahlen?

Was ist passiert?
Der Arbeitnehmer wollte aus privaten Gründen umziehen und konnte aufgrund der Entfernung seinen Job nicht weiter ausführen. Da der Umzug zeitlich schnell erfolgen sollte, vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber, dass ein Verwandter des Arbeitnehmers seine bisherigen Arbeiten ausführen sollte (es handelte sich um eine Aufgaben als Kraftfahrer). Ob neben dieser Vereinbarung noch zusätzlich eine schriftliche Kündigung erfolgte, war streitig.
Nach dem Umzug verlangte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Zahlung von (Verzugs-) Lohn. Er war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Für eine wirksame Beendigung hätte eine schriftliche Kündigung erfolgen müssen. Da er das aber nicht getan hatte, sei er weiter zu bezahlen.  Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung.

Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte zunächst, dass grundsätzlich ein Lohnanspruch bestehen kann, auch wenn tatsächlich keine Leistung erbracht wurde. Voraussetzung hierfür sei aber, dass der Arbeitgeber im Verzug ist, bezogen auf die Annahme der Arbeitsleistung. Verzug wiederum setzt voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitswillig und arbeitsfähig ist und der Arbeitgeber trotzdem keine Beschäftigung hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Lohn auch ohne Arbeit verlangen. Allerdings waren im vorliegenden Fall weder die Frage nach dem Verzug noch nach einer (un)wirksamen Kündigung durch den Arbeitnehmer maßgeblich. Das Gericht entschied, dass die Vereinbarung über die Durchführung der Arbeit durch den Verwandten des Arbeitnehmers als einvernehmliche Aufhebung (= Suspendierung) des Arbeitsverhältnisses auszulegen sei. Diese Vereinbarung ist an keine Formvorschriften gebunden, sodass auch eine mündliche Absprache genügt.

Folge: Für den Zeitraum der Suspendierung besteht kein Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers.

Fazit
Der Arbeitgeber hatte nochmal Glück im Unglück. Es ist Unternehmern allerdings stets anzuraten sämtliche Beendigungsformen, seien es Kündigungen durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, seien es Aufhebungsverträge oder Suspendierungsvereinbarung schriftlich zu erfassen und nachweislich aufzubewahren! Spätestens vor dem Arbeitsgericht wird sich dies bezahlt machen!

Autorenhinweis

Rechtsanwältin Anna RehfeldtDie Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen in den Bereichen Zivil-, Bau- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht. Zudem übernimmt sie das Forderungsmanagement für Unternehmen!
Etabliert haben sich insbesondere ihre Inhouse-Schulungen sowie ihr Angebot einer externen Rechtsabteilung (http://www.ra-rehfeldt.de/service/)!


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