Die Zollkontrolle auf dem Bau – unverhofft kommt oft!

Nicht erst nach der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Januar 2015, kommt es zu vermehrten Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Auf dem Bau, aber auch in anderen Branchen kontrollieren die Beamten des Zoll´s immer wieder die Einhaltung der gesetzlichen Reglungen. Von der Zahlung des tariflichen oder gesetzlichen Mindestlohns, über die Einhaltung der Arbeitszeiten und des Arbeitsschutzes bis hin zum Vorliegen von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen der Arbeitnehmer. Die Kontrollen sind in der Regel umfassend. Unsere Übersicht soll Hilfe geben!

Was kontrolliert der Zoll?

Der Zoll bzw. die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit können sowohl direkt vor Ort auf der Baustellen, als auch in den Geschäfts- und sonstige Unternehmensräume Kontrollen durchführen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um gewerbliche oder selbstständige Unternehmen handelt.

Im Rahmen der Kontrolle wird in der Regel geprüft, ob

  • der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nachgekommen ist (Achtung! Insbesondere im Baugewerbe ist die Sofortmeldepflicht zu beachten – siehe unten),
  • Sozialleistungen gemäß dem Sozialgesetzbuch II und III zu Unrecht bezogen wurden,
  • die Angaben zur Bescheinigung für Leistungen nach dem SGB III richtig sind,
  • bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis vorliegt,
  • ausländische Beschäftigte zu gleichen Bedingungen wie vergleichbare inländische Beschäftigte angestellt sind und ob
  • die Arbeitsbedingungen nach dem AEntG eingehalten werden.

Die Kontrollen müssen nicht angekündigt werden. Die Beamten sind berechtigt, zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten auf der Baustellen, im Büro, in Geschäfts- und Verkaufsräumen sowie in sonstigen Betriebsräumen Prüfungen durchzuführen. Hierfür dürfen sie die Örtlichkeiten auch betreten. Die Prüfung beschränkt sich zudem nicht auf die aktuellen Aufträge und Arbeitnehmer. Sie kann auch zurückliegende Zeiträume umfassen.

Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen die Prüfung dulden, können aber auch zu einer aktiven Unterstützung verpflichtet sein.

Arbeitnehmer müssen auf Nachfrage Auskünfte an die Kontrolleure erteilen. Sie müssen insbesondere:

a) ihre Personalien angeben,

b) Angaben über ihr Beschäftigungsverhältnis machen ( Arbeitszeit, Entgelt, Arbeitsvertrag, Auszahlungsmodalitäten),

c) ggf. mitgeführte Unterlagen, aus denen Umfang, Art und Dauer der Beschäftigung ersichtlich ist, zur Einsichtnahme vorlegen und

d) Personalausweis/ Pass bzw. Ausweisersatz vorlegen (Praxistipp: Seit dem 01.01.2009 muss der Sozialversicherungsausweis nicht mehr mitgeführt werden. Es reicht ein Ausweis/Pass)

Angaben, die die Gefahr begründen wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden. Dieses „Schweigerecht“ umfasst aber tatsächlich nur die Auskunft! Unterlagen und die Personalien müssen in jedem Fall vorgelegt bzw. angegeben werden.

Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld belegt werden.

Arbeitgeber müssen ebenfalls die erforderlichen Auskünfte erteilen. Sie müssen neben den Unterlagen ihrer Arbeitnehmer (a-d) zusätzlich auch noch folgenden Dokumente vorhalten:

e) Arbeitszeitnachweis (AG müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer AN aufzuzeichnen (lassen). Die Aufbewahrungsfrist beträgt 2 Jahre. Ein Muster steht im Downloadbereich bereit!)

f) schriftlicher Hinweis auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht des  Ausweises (AG sind gesetzlich auf die Erteilung des Hinweises ggü ihren AN verpflichtet. Der Hinweis ist mind. für die Dauer der Beschäftigung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.)

Wer unterliegt der Sofortmeldepflicht?

Der Sofortmeldepflicht unterfallen insbesondere Betriebe aus dem Baugewerbe (Bauhaupt- und Baunebengewerke), dem Gebäudereinigungsgewerbe sowie Betriebe der Forstwirtschaft.
Arbeitgeber müssen hierbei dem Träger der Rentenversicherung folgende Angaben spätestens mit Aufnahme der Arbeit mitteilen:

a) Vor- und Zuname des Arbeitnehmers

b) Versicherungsnummer soweit vorhanden (ansonsten weitere Angaben)

c) Betriebsnummer

d) Tag der Arbeitsaufnahme

Achtung! Besteht eine Tarifbindung mit der SokaBau, müssen dieser ebenfalls die Daten der gewerblichen Arbeitnehmer mitgeteilt werden. Die SokaBau stellt dafür ein eigenes Formblatt zur Verfügung.

Wann besteht eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren?

Sämtliche Arbeitnehmer die der Sofortmeldepflicht unterliegen (s.o.), sind verpflichtet ihren Personalausweis/Pass bzw. Pass- oder Ausweisersatz mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Leiharbeitnehmer sind hiervon dann betroffen, wenn die tatsächliche Arbeit in einer dieser Branche erfolgt. Die Papieren müssen nicht unmittelbar am Körper getragen werden. Es reicht, wenn sie unmittelbar am Ort der Prüfung vorgelegt werden können. Es muss sich aber um das Original handeln. Kopien reichen nicht aus, da sie sich nicht zum Nachweis dafür eigenen, ob der Ausweis echt und gültig ist.

Muss der Arbeitgeber immer darauf hinweisen?

Ja. Jeder Arbeitgeber muss jeden  seiner Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Mitführungs- und Vorlagepflichten hinweisen. Der Hinweis muss für die gesamte Dauer der Arbeiten aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden. Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen von Arbeitgebern sind mit Bußgeld bedroht.

Ein Hinweis könnte wie folgt aussehen:

 

Bestätigung der/des Beschäftigten gemäß § 2a SchwarzArbG

 

Name:______________________    Vorname: ____________________
(in Druckbuchstaben)

Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber aufgeklärt worden, dass ich bei der Ausübung meiner Tätigkeit immer meinen Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz bei mir zu führen habe. Mir ist bekannt, dass ich meinen Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz bei Prüfungen der Prüferin/dem Prüfer vorzulegen habe. Komme ich dieser Verpflichtung nicht nach, kann von der zuständigen Behörde gegen mich ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € verhängt werden.

 

__________________, den ___________________

 

__________________________________________
Unterschrift Beschäftigte/r

Dieser Hinweis sollte zur Personalakte genommen werden und während der gesamten Beschäftigungsdauer aufbewahrt werden. Auf Aufforderung ist der Hinweis vorzulegen. Ein Exemplar sollte auch dem Beschäftigten selbst ausgehändigt werden!

 

Autorenhinweis

Rechtsanwältin Anna RehfeldtDie Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen, Freiberufler und sonstige Gewerbetreibende in den Bereichen Zivil-, Bau- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht. Hierbei liegt ihr Fokus in der Beratung und Betreuung von Handwerksbetrieben und kleinen- mittelständischen Unternehmen bei der alltäglichen Praxis! Etabliert haben sich insbesondere auch ihre Inhouse-Schulungen vor Ort!


Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Pettenkoferstr. 14b · 10247 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 – 311 79 106, Mobil: +49 (0) 172 – 574 2012
mail@ra-rehfeldt.de, www.ra-rehfeldt.de

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