Endet die Gewährleistung, wenn Folgegewerk auf Leistung aufbaut?

Bei einem Bauvorhaben bauen unterschiedliche Gewerke auf die Vorarbeit anderer Gewerke auf. Dabei ist den Beteiligten oft die Haftungsfrage nicht ganz klar, vor allem wenn Folgegewerke auf die bereits abgeschlossene Leistung aufbauen. Man verlässt sich leicht auf die Arbeit des anderen. Doch bei Mängeln wird schnell klar, dass beide Gewerke Pflichten haben, die sie nicht vernachlässigen dürfen. Werde diese missachten, droht Ärger.

Ist der erste Handwerker „durch Abnahme“ aus seiner Gewährleistung entlassen, wenn ein zweiter Handwerker auf die Leistung des ersten Handwerkers aufbaut?

Nein!

Ein Beispiel:

Ein Fliesenleger hat Wandfliesen auf einem Putz verlegt, der aufgrund von Mängeln bei der Verarbeitung nicht tragfähig und zudem uneben ist. Der Fliesenleger beginnt seine Arbeiten, ohne Bedenken anzuzeigen. Durch den mangelhaften Putzaufbau ist auch seine Arbeit mangelhaft. Die Fliesen sind uneben und überschreiten die Ebenheitstoleranzen der DIN 18202. Zum Teil lösen sich die Fliesen sogar.

Der Fliesenleger muss seine Fliesen im Zuge der Gewährleistung zurückbauen. Bevor er die Fliesen neu aufbringt, kann er jetzt immer noch Bedenken gegen den ungeeigneten Putz anzeigen. Den mangelhaften Putzaufbau muss der Putzer beseitigen, bevor er erneut die Fliesen verlegt.

Der Putzer ist nicht von seiner Gewährleistung befreit, weil der Fliesenleger auf seinem Putz schon Fliesen verlegt hatte.

Immer wieder wird die Auffassung vertreten, die Gewährleistung ende dadurch, dass ein Folgegewerk auf die Leistung eines Vorgewerks aufbaut. Das ist jedoch nicht richtig.

Richtig ist, dass ein Folgegewerk die Leistung des vorangegangenen Gewerks überprüfen muss, bevor es darauf aufbaut und soweit es darauf aufbaut. Die Vorleistung muss eine geeignete Grundlage für das nachfolgende Gewerk sein.

Prüfungspflichten ergeben sich z.B. aus dem Vertrag, aus den ATV der VOB/C (DIN 18299 folgende), Herstellerrichtlinien, allgemein anerkannten Regeln der Technik und anderen Quellen.

Hat das zweite Gewerk Bedenken gegen die Vorleistung des ersten Gewerks, auf die es aufbauen soll, muss es die Bedenken bei seinem Auftraggeber anzeigen, um der künftigen eigenen Gewährleistungshaftung zu entgehen.

Werden nämlich keine Bedenken angezeigt und ist die eigene Leistung mangelhaft, weil auf eine mangelhafte Vorleistung aufgebaut worden ist, dann kann sich das zweite Gewerk nicht darauf berufen, dass die Vorleistung mangelhaft gewesen sei und dass die eigene Leistung nur dadurch mangelhaft sei. Für den VOB/B-Vertrag ist das in § 13 Abs. 3 VOB/B ausdrücklich so geregelt; im BGB – Vertrag gilt aber dasselbe.

Für die Gewährleistung des ersten Gewerks hat es hingegen keine Auswirkung, ob auf die Leistung durch ein Folgegewerk aufgebaut worden ist und ob vom Folgegewerk zuvor eine ordnungsgemäße Überprüfung und eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige erteilt worden ist.

 

Autorenhinweis

Rechtsanwalt Frank ZillmerDer Autor, Rechtsanwalt Frank Zillmer ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht mit eigener Kanzlei seit 1996 in Kiel. Er schult alle am Bau Beteiligten in Inhouse-Seminaren und ist unter anderem Dozent für die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, die Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein und den Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen.
Seine Webinare, Online-Workshops und Online-Kurse sind bundesweit buchbar: www.zillmer-seminare.de
VOB/B und Bauvertragsrecht Online-Kurs: https://www.zillmer-seminare.de/vob-schulung


Rechtsanwalt Frank Zillmer
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Alte Dorfstraße 40, 24107 Kiel
Tel.: 0431/3198310
kanzlei@ra-zillmer.de

 

 

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