Man stelle sich vor, dass ein Auftrag für eine umfangreiche Badsanierung besteht und bereits mit dem Projekt begonnen wurde. Trotz perfekter Planung gibt es aber ein Problem: Die benötigten Materialien können nicht rechtzeitig beschafft werden und der Auftragnehmer würde dadurch in Verzug geraten. Was also tun, wenn sich die äußeren Umstände durch Corona und den Krieg in der Ukraine verändert haben, der Auftragnehmer jedoch keine vertraglichen Regelungen dazu festgelegt hat?
Wenn es darum geht, Vertragsfristen einzuhalten, stehen Auftragnehmer immer unter einem gewissen Druck. Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Arbeit innerhalb der vereinbarten Ausführungsfrist fertiggestellt wird. Häufig drohen bei verspäteter Fertigstellung der Bauleistung auch Vertragsstrafen. Manchmal können jedoch unvorhergesehene Umstände eintreten, die zu einer Verzögerung führen, weil Ihnen das Material ausgeht oder nicht rechtzeitig geliefert wird, bevor der Abnahmetermin erreicht ist.
Können die Ausführungsfristen verlängert werden, wenn das Material ausgeht?
Wenn Behinderungen konkret durch Corona oder durch den Krieg verursacht werden, kann es unter bestimmten Umständen eine Verlängerung der Bauzeit geben. Das ist jedoch im Einzelfall stets nachzuweisen und gilt nicht generell:
Ausführungsfristen bei Vereinbarung der VOB/B im Bauvertrag
Gut aufgestellt sind Auftragnehmer, wenn die VOB/B verbindlich in den Bauvertrag einbezogen worden ist.
Ausführungsfristen werden verlängert, wenn eine Behinderung durch „höhere Gewalt“ verursacht worden ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B).
Außerdem werden Ausführungsfristen verlängert, wenn die Behinderung aus dem „Risikobereich des Auftraggebers“ stammt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 a) VOB/B).
Wann liegt „höhere Gewalt“ vor?
Die Rechtsprechung spricht bei elementaren Naturkräften (Witterungseinflüsse) oder Handlungen Dritter von höherer Gewalt, wenn diese Ereignisse nicht mit wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen verhindert werden können und nicht so häufig sind, dass sie einkalkuliert werden müssen:
„Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung für unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 16.10.2007, VI ZR 173/06; BGH, Urteil vom 16.05.2017 – X ZR 142/15).
Aktuelle höchstrichterliche Urteile zu dem Umgang mit der Corona-Pandemie oder zu Lieferproblemen aufgrund der Kriegssituation in der Ukraine liegen bisher nicht vor.
Achtung: Verträge, die nach dem Ausbruch der Pandemie oder nach dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine geschlossen worden sind, sollten hierzu unbedingt Regelungen enthalten. Das Überraschungsmoment, das „Sich-nicht-darauf-einstellen-können“ ist seit Anfang März 2020 im Hinblick auf „Corona“ und seit dem 24.2.2022 im Hinblick auf die Kriegsauswirkungen mit fortschreitender Zeit immer mehr entfallen! Nur dann, wenn es nicht vorhersehbare Erschwernisse gibt, greift das Argument „höhere Gewalt“! Das gilt z.B. bei sich weiter verschärfenden Problemlagen, die unvorhersehbar sind.
Der Gesetzgeber hat den Beginn der Pandemie in Art. 240 § 1 EGBGB auf den 8.3.2020 festgesetzt.
Ausführungsfristen im BGB-Bauvertrag
Schwierig ist die Situation im BGB-Bauvertrag. Auch im neuen Bauvertragsrecht, das seit dem 1.1.2018 gilt, hat der Gesetzgeber noch keine praxisnahe Regelung zur Bauzeit und zu Bauablaufstörungen getroffen, solange vom AG keine Anordnungen getroffen wurden:
Änderungsanordnungen des Auftraggebers („Bauen Sie mit anderem Material“ oder „bauen Sie zu einer anderen Zeit“) haben im BGB auch nur die Folge, dass ein Anspruch auf Vergütungsanpassung entsteht (§ 650 b BGB, § 650 c BGB). Die Themen Verlängerung der Ausführungsfristen und Bauzeit sind jedoch nach wie vor im BGB ungeregelt.
Auftragnehmer wie Bauunternehmen und Handwerksbetriebe können daher im BGB-Vertrag nur verlangen, die Vertragsfristen zu verlängern, wenn sie aufgrund der Störung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) einen Anspruch auf eine Vertragsanpassung haben.
Die Voraussetzungen für die Störung der Geschäftsgrundlage liegen also vor, wenn die veränderte Situation unvorhersehbar war, das Festhalten am unveränderten Vertrag für jedenfalls eine Vertragspartei unzumutbar ist und der Vertrag daher angepasst werden muss, um ein unzumutbares Ergebnis zu vermeiden.
Wann und wie das zu geschehen hat, muss in jedem Einzelfall geklärt werden.
Hinzu kommt der Rechtsgedanke: Ausschluss der Leistungspflicht (§ 275 Abs. 1 BGB)
Beispiel
Vereinbart ist, eine Bauleistung bis zum 1.3.2023 zu erbringen. Das benötigte Material ist plötzlich nicht mehr wie sonst üblich als Lagerware „sofort“ lieferbar, sondern ist erst im Juni 2023 wieder erhältlich. Dann hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfrist.
Der Auftragnehmer muss die Behinderung aber unverzüglich anzeigen und alles unternehmen, was zumutbar ist, um die Behinderungsfolgen gering zu halten. Hierzu gehört z.B. auch, das Material rechtzeitig zu ordern und ggf. einzulagern.
Verträge, die
- nach dem Ausbruch der Pandemie (der Gesetzgeber legte den 8.3.2020 in Art. 240 § 1 EGBGB als Beginn der Pandemie fest) und
- nach dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine (am 24.2.2022) geschlossen worden sind, sollten zu der Anpassung von Ausführungsfristen unbedingt Regelungen enthalten.
Regelungen zu der Anpassung von Ausführungsfristen
Denkbar sind z.B. Regelungen darüber,
- wie mit angeordneten Quarantänemaßnahmen umzugehen ist:
Welche Vorsorge ist zu treffen und welche nicht? - wie mit Materiallieferengpässen und Energieausfällen umzugehen ist:
Welche Vorsorge ist zu treffen und welche nicht?
Regelungen für den Umgang mit Störungen festlegen
Gute Vertragswerke enthalten nicht nur Regelungen über den geplanten Ablauf, sondern regeln auch den Umgang mit Störungen.
Ansonsten gilt:
- Der Auftragnehmer muss für ihn unvorhersehbar in die Situation geraten sein, dass benötigtes Material oder Energie nicht lieferbar ist oder Personal nicht eingesetzt werden kann.
- Das ist nicht anzunehmen, wenn der Lieferengpass vor Angebotsabgabe entstanden ist.
- Nach Angebotsabgabe wird man differenzieren müssen:
- Vor der Erteilung des Zuschlags ist es dem Auftragnehmer nicht zuzumuten, sich mit dem erforderlichen Material einzudecken.
- Nach Erteilung des Zuschlags ist es zumutbar, sich um die Materialverfügbarkeit zu kümmern und gegebenenfalls mit dem Auftraggeber zu klären, ob Material schon vorab geordert und ggf. eingelagert werden kann. Auch hat der Auftragnehmer zu reagieren, wenn der Lieferant Materialengpässe und Lieferschwierigkeiten ankündigt.
Trifft die Materialknappheit den Auftragnehmer hingegen unvorhersehbar,
ist ein Festhalten an den vereinbarten Vertragsfristen regelmäßig nicht zumutbar. In Anwendung des § 313 BGB und des § 275 BGB sind dann neue Vertragsfristen zu vereinbaren. Der Auftragnehmer kann eine Anpassung des Vertrages verlangen. Eine Vertragsanpassung ist meistens das „mildere Mittel“ im Vergleich zu einer Kündigung und daher regelmäßig vorzugswürdig.
Generell lässt sich feststellen:
Die Parteien eines Vertrages erwarten regelmäßig, dass sich die grundlegenden gesundheitlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen nicht ändern (Das ist eine ungeschriebene Vertragsgrundlage). Den Vertrag hätten sie nicht oder nicht so geschlossen, wenn sie die Pandemie oder den Krieg in der Ukraine und deren Auswirkungen auf Preise und Lieferketten vorhergesehen hätten.
Kommt es durch Pandemie oder Krieg zu einer Zerstörung dieser Erwartung, soll das Risiko nach dem gesetzgeberischen Willen nicht eine Seite allein tragen.
Verträge sind in einer solchen Situation nicht mehr wie sonst, ohne Wenn und Aber einzuhalten, sondern sie sind nachträglich anzupassen, um grob unfaire Ergebnisse zu vermeiden.
Die aktuelle Situation lässt annehmen, dass es dauerhaft zu Lieferschwierigkeiten kommt und dass auch Energie immer teurer und möglicherweise auch nur noch eingeschränkt lieferbar sein wird.
Teure Energie hat auch Auswirkungen auf die Produktion und Lieferketten: Es wird zum Teil unrentabel, bestimmte Rohstoffe herzustellen und in der Logistikbranche ist mit Insolvenzen zu rechnen, wenn Unternehmen die gestiegenen Energiekosten nicht weiterreichen und diese letztlich nicht mehr finanzieren können.
Energieintensive Baustoffe (fast alle Baustoffe beinhalten Erdöl, Erdgas oder müssen „durch den Ofen“) sind zum Teil nicht lieferbar (aktuell z.B. Gasbetonsteine oder bestimmte Dämmstoffe) oder sie sind nur mit erheblichen Verzögerungen oder zu weit höheren Preisen lieferbar.
Soweit möglich und zumutbar, muss hier nun Vorsorge getroffen werden, denn nach dem Bekanntwerden der Probleme sind diese nun nicht mehr „unvorhersehbar“.
Die Anwendung der Regeln zum Wegfall oder der Störung der Geschäftsgrundlage wird daher zunehmend schwieriger.
Der Auftragnehmer muss auch nicht mehr in der vereinbarten Zeit leisten, wenn das unmöglich ist
Auch die Regelungen zur Unmöglichkeit nach § 275 BGB können dem Auftragnehmer helfen, denn danach muss er nicht mehr leisten. Daraus lässt sich ableiten, dass er zumindest nicht mehr in der vereinbarten Zeit leisten muss, wenn das nicht möglich ist:
Im Gegenzug verliert der Unternehmer, der seine Leistung beendet, seinen Anspruch auf Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen, § 326 BGB.
Achtung: Kann der Handwerker bzw. Lieferant die Ware anderweitig (evtl. teurer) bekommen, liegt kein Fall des § 275 BGB vor. Bei einem krassen Missverhältnis zum vereinbarten Preis käme man dann wieder zur Anwendung der Störung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Achtung: Bringt sich der Auftragnehmer schuldhaft in die Situation, nicht leisten zu können, macht er sich schadenersatzpflichtig, § 275, § 280 BGB.
Es ist empfehlenswert, frühzeitig und offen miteinander zu kommunizieren, um sachgerechte und faire Einzelfallregelungen zu treffen.
Im nächsten Schritt sollten die Verträge angepasst werden.
Zu einem fairen Miteinander gehört aber auch, sich an die vereinbarten und an die gesetzlichen Regelungen zu halten. Dazu muss man diese kennen.
Die Möglichkeiten müssen erkannt und die vertraglichen Regelungen verstanden werden, damit rechtssicher und damit fair gehandelt werden kann!
Außerdem gilt:
Nicht alles, was man durchsetzen kann, muss man auch durchsetzen.
Autorenhinweis
Der Autor, Rechtsanwalt Frank Zillmer ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht mit eigener Kanzlei seit 1996 in Kiel. Er schult alle am Bau Beteiligten in Inhouse-Seminaren und ist unter anderem Dozent für die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, die Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein und den Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen.
Seine Webinare, Online-Workshops und Online-Kurse sind bundesweit buchbar: www.zillmer-seminare.de
VOB/B und Bauvertragsrecht Online-Kurs: https://www.zillmer-seminare.de/vob-schulung
Rechtsanwalt Frank Zillmer
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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