Am 31.12.2015 steht nicht nur der Jahreswechsel an. Es droht auch Verjährung von Forderungen und Ansprüchen! Was viele nicht wissen, eine einfache Mahnung und Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung allein nicht. Unternehmen müssen aktiv werden, um sich ihre Ansprüche auch über das Jahr hinweg zu erhalten! Aber welche Maßnahmen können Unternehmen ergreifen, um sich ihre Forderungen zu sichern?
Hintergrund
Zahlt der Auftraggeber die Rechnung nicht und sieht sich der Auftragnehmer im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel einer Verjährungsfrist ausgesetzt, wird oftmals schnell noch eine „Mahnung“ verschickt. So hat man schließlich die Verjährung gehemmt!? Dies ist aber ein teurer Irrglaube, der sich hartnäckig im Umlauf hält.
Es wird hierbei nämlich nicht gesehen, dass allein eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung gerade nicht ausreicht! Die rein private Mahnung kann eine zum Jahreswechsel drohende Verjährung in der Regel nicht aufhalten! Das gilt selbst dann, wenn die Mahnung schriftlich und per Einschreiben verschickt wurde. Und auch wenn der Auftragnehmer bereits eine Vielzahl von Zahlungsaufforderungen verschickt hat, begründet das nicht automatisch die Unterbrechung der Verjährung!
Eine drohende Verjährung kann nur dann wirksam unterbrochen werden bzw. neu zu laufen beginnen, wenn die vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten genutzt werden (vgl. § 204 BGB). In der Praxis von Handwerksbetrieben sind dies u.a.
- die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils
- die Verjährungshemmung durch Einleitung eines gerichtlichen Mahnbescheid,
- Einleitung eines Güteverfahrens
- Zustellung des Antrages auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens
Achtung: Die Hemmung des Fristablaufs endet spätestens nach 6 Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens.
Die Verjährung beginnt erneut (und wird nicht nur unterbrochen), wenn
- der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
- eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Rechtsfolgen
Ist die Forderung verjährt, kann der Schuldner (=Auftraggeber) die Zahlung unter Hinweis darauf verweigern und der Gläubiger (= Auftragnehmer) kann die Zahlung nicht (mehr) verlangen!
Was tun?
Die Verjährung berechtigter Forderungen kann u.a. dadurch unterbrochen werden, dass Auftragnehmer noch rechtzeitig ein gerichtliches Mahnverfahren in die Wege leiten (lässt). Hierfür muss an dem örtlich zuständigen Amtsgericht der Erlass eines Mahnbescheides beantragt werden.
Achtung: Wie auch bei der Erhebung einer Klage, muss die Forderung hinreichend individualisiert werden. Fehler können dazu führen, dass die Forderung zurückgewiesen wird und die Hemmungswirkung nicht eintritt. Die konkrete Forderung muss für den Gläubiger aus dem Mahnbescheid selbst ersichtlich sein.
Werden mehrere Forderungen geltend gemacht, müssen sämtliche Forderungen hinreichend individualisiert sein. Ansonsten tritt keine Hemmung ein! Unternehmen sollten sich hier juristische Unterstützung holen!
Praxistipp: Wird in dem Antrag in zulässiger Weise auf Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen Bezug genommen, so sollten diese unter Nennung der Rechnungsnummer dem Mahnbescheid beigefügt werden oder es sollte sicher gestellt sein, dass der Schuldner die Rechnung tatsächlich kennt! Bei einem Antrag im Onlineverfahren sollten die hierbei zu Berücksichtigen Besonderheiten beachtet werden.
Achtung: Hängt die Forderung von einer Gegenleistung ab, muss diese zum einen ordnungsgemäß erbracht worden sein und muss zum anderen auch im Mahnantrag bekannt gemacht werden. Bei unrichtigen Angaben droht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGH Az. VIII ZR 157/11)
Was verjährt wann?
Die regelmäßige Verjährung für alle Ansprüche ist in § 195 BGB geregelt und dauert 3 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Achtung: Diese Frist gilt nicht, wenn anderweitige Fristen wie im Werkvertrag oder im Kaufrecht einschlägig sind! Unternehmen sollten genau prüfen, welche Fristen für den konkreten Anspruch gelten. Dies auch im Hinblick auf den unterschiedlichen Beginn der einzelnen Bereiche.
Beispiele: Die Frist für Gewährleistungsrechte aus einem Werkvertrag, beginnt mit Abnahme, die im Kaufrecht mit Übergabe der Sache. Die Abnahme ist zudem auch maßgeblich für die Fälligkeit der Vergütung. Unter Einbeziehung der VOB/B kommen ggf. noch weitere Voraussetzungen hinzu. Hier ist fachkundiger Rat dringend zu empfehlen um nicht von falschen Fristen auszugehen!
Als Faustformel kann folgende Berechnung herangezogen werden:
Datum der Fälligkeit → Ende des Jahres der Fälligkeit + 3 Jahre = mit Ablauf des dritten Jahres ist der Anspruch nach der regelmäßigen Verjährungsfrist verjährt!
Achtung: Im Kauf- und Werkvertragsrecht ist die Laufzeit eine andere. Ansprüche verjähren hier zum Teil bereits nach 2 Jahren!
Fazit
Die Gefahr der Verjährung und somit dem faktischen Verlust der Vergütung kann nicht mit einer einfachen Mahnung begegnet werden. Unternehmen müssen rechtzeitig aktiv werden.
Je nach Art des Vertrages können unterschiedliche Fristen zu unterschiedlichen Zeiten zu laufen beginnen. Nach der regelmäßigen Verjährungsfrist drohen am 31.12.2015 Ansprüche aus dem Jahr 2012 zu verjähren, soweit keine anderen Fristen gelten!
Die vorstehende Übersicht ist nicht abschließend und stellt nur einen ersten kleinen Überblick über die Möglichkeiten für Unternehmen dar! Maßgeblich ist stets der jeweilige Einzelfall!
Autorenhinweis
Die Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen in den Bereichen Zivil-, Bau- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht. Zudem übernimmt sie das Forderungsmanagement für Unternehmen!
Etabliert haben sich insbesondere ihre Inhouse-Schulungen sowie ihr Angebot einer externen Rechtsabteilung (http://www.ra-rehfeldt.de/service/)!
Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
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