Gibt ein Bieter ein Angebot auf eine Ausschreibung ab und verwendet hierbei seine Briefbögen mit den vorgedruckten AGB auf der Rückseite, kann dies zu einem zwingenden Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Die AGB stellen dann eine Abweichung von den Vergabebedingungen dar.
Was ist passiert?
In dem von der Vergabekammer entschiedenen Fall (VK Sachsen-Anhalt-3 VK LSA 102/14, 3 VK LSA 103/14) wurden Leistungen nach der VOL/A zum Abschleppen, Verwahren und zum Herausgeben vom Fahrzeugen ausgeschrieben. Der Bieter gab sein Angebot ab, verwendete hierbei jedoch seine üblichen Briefbögen, auf denen auf der Rückseite seine AGB abgedruckt waren. Dies sah der öffentliche Auftraggeber als Abweichung von den Vergabebedingungen an, mit der Folge, dass der Bieter zwingend auszuschließen sei. Hiergegen wandte sich der ausgeschlossene Bieter.
Die Entscheidung
Nach Ansicht der Vergabekammer, war der Bieter zwingend auszuschließen. Gemäß § 13 Abs. 4 VOL/ A sind Abweichungen von den Vertragsunterlagen nicht zulässig und führen zwingend zum Ausschluss vom Vergabeverfahren. Das Angebot des Bieters enthielt auf der Rückseite seines Anschreibens dessen AGB. Es wurde aber in den gesamten Unterlagen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese AGB nicht gelten sollen. Der Auftraggeber als Empfänger des Schreibens musste von daher davon ausgehen, dass die AGB Teil des Vertrages werden sollen und zum Angebot gehören. Dadurch würden aber die Vergabebedingungen abgeändert. Dies könne nur dann anders beurteilt werden, wenn an irgendeiner Stelle des Angebots auf die Nichtgeltung hingewiesen worden wäre. Die AGB als kein Bestandteil des Angebots sein sollen.
Der Auftraggeber hat den Bieter folglich zu Recht von der Vergabe gemäß § 16 Abs. 3 lit. d VOL/A ausgeschlossen!
Fazit
Bieter sollten bei der Abgabe ihrer Angebotsunterlagen entweder neutrale Anschreiben und Briefbögen ohne AGB verwenden, oder ausdrücklich darauf hinweisen, dass die abgedruckten Bedingungen nicht zum Angebot gehören. Ansonsten stellt dies aus Sicht des Empfängers eine Änderung der Vergabebedingungen dar, die zwingend zum Ausschluss des Angebots führen.
Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Vergabebedingungen für Bauleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/ A sowie in § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VOB/ A.
Tipp
Keine AGB auf der Rückseite bei Angeboten zu öffentlichen Ausschreibungen verwenden!
Autorenhinweis
Die Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen, Freiberufler und sonstige Gewerbetreibende in den Bereichen Zivil-, Bau- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht. Hierbei liegt ihr Fokus in der Beratung und Betreuung von Handwerksbetrieben und kleinen- mittelständischen Unternehmen bei der alltäglichen Praxis! Etabliert haben sich insbesondere auch ihre Inhouse-Schulungen vor Ort!
Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
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