Reform des Vergaberechts – Was kommt auf Handwerker zu?

Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat haben der Reform des Vergaberechts ab 2016 zugestimmt. Dies soll die umfassendste Reform seit mehr als 10 Jahren werden. Bei der Reform solle gleich drei EU-Richtlinien umgesetzt werden. Ziel hierbei ist u.a. die Vergabe anwenderfreundlich zu gestalten und gerade auch kleine und mittelständische Unternehmen die Teilnahme zu erleichtern. Was kommt jetzt genau auf Unternehmen zu?

Hintergrund
Insgesamt gleich drei EU-Richtlinien haben zur wohl größten Reform des Vergaberechts seit mehr als zehn Jahren geführt. Konkret werden die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 214/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 214/25/EU) sowie die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 214/23/EU) umgesetzt.

Entsprechend der Umsetzungsfrist bis zum 18.04.2016, soll die Reform pünktlich im Frühjahr diesen Jahres in Kraft treten. Der Bundesrat hatte bereits im letzten Jahr dem Gesetzesentwurf zugestimmt. Vorab hatte auch der Bundestag seine Zustimmung erteilt.
Die Bundesregierung betont, dass mit der Reform die Vergabe von öffentlichen Aufträgen modernisiert, vereinfacht und für alle Anwender nutzerfreundlich ausgestaltet werden soll.

Maßgebliche Veränderungen werden in dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorgenommen. Details zum Verfahren und der konkreten Ausgestaltung der Vergabe, werden in Rechtsverordnungen festgelegt.

Im GWB wird insbesondere Teil 4 modernisiert und umfasst die einschlägigen Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Zum ersten Mal wird bereits im Gesetz konkret der Ablauf des Vergabeverfahrens festgelegt. Das beginnt bei der Leistungsbeschreibung und geht über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis schlussendlich hin zu den Ausführungsbedingungen.
Gleichzeitig werden die Möglichkeiten, bereits im Vergabeverfahren auch Aspekte zu Umwelt, sozialen sowie innovativen Umständen zu berücksichtigen, erheblich vereinfacht. Aufträge aus dem Bereich sozialer Dienstleistungen, sollen in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden dürfen. Hierdurch soll die Integration arbeitssuchender Menschen erleichtert werden.

Öffentliche Auftraggeber solle durch die Reform u.a. flexibel in Verhandlungen mit Bietern agieren können.

Auch der technische Fortschritt soll in zukünftigen öffentlichen Vergabeverfahren Einzug halten. Der Fokus soll auf eine Durchführung im Wege der elektronischen Vergabe erfolgen und so das gesamte Verfahren beschleunigen. Es soll eine papierlose Vergabe bis 2018 existieren!

Sonderfall: Eigenerklärung
Die EU-Richtlinien zielen maßgeblich auf die Vereinfachung der Prüfungsvorgänge in Bezug auf die Eignung von Unternehmen zur Ausführung des öffentlich zu vergebenden Auftrages ab.
So führt Art. 59 der Richtlinie 214/24/EU die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ (EEE) ein.  Bei der Ausschreibung müssen Bewerber folgende Eigenerklärung abgeben (vgl. Art 57 der RL 2014/24/EU):

  1. eine Versicherung, dass keine Ausschlussgründe für die Teilnahme vorliegen,
  2. eine Erklärung, dass die durch den öffentlichen Auftraggeber gestellten Vorgaben zur Eignung sowohl hinsichtlich der Befähigung zur Berufsausübung, als auch zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorliegen,
  3. eine Erklärung, dass die objektiven und  nichtdiskriminierenden Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers zur Reduzierung der Teilnahme am Wettbewerb erfüllt werden und
  4. die Versicherung, dass der Bewerber jederzeit die Eignungskriterien nachweislich bestätigen kann.

Mit der Reform gehen noch folgende weitere Änderungen einher (nicht abschließend):

  1. Der öffentliche Auftraggeber kann in Zukunft grundsätzlich frei wählen, ob er die Vergabe im offenen Verfahren durchführen will (hier kann im Prinzip jedes Unternehmen bieten) oder ein nicht offenes Verfahren mit vorgeschaltetem Eignungswettbewerb bevorzugt.

    Hinweis: Es besteht ein Vorrang der Fach- und Teillosvergabe!

  2. Werden nach der Auftragsvergabe vertragliche Änderungen vorgenommen, muss zukünftig eine neue Ausschreibung erfolgen, wenn es sich um wesentliche Änderungen handelt. Als „wesentlich“ sind Änderungen dann anzusehen, wenn der öffentliche Auftrag hierdurch auch für andere Bieter interessant wird und das wirtschaftliche Gleichgewicht der Vergabe deutlich verlagert wird, § 132 GWB-E.
  3. Gleich bleibt in Zukunft, dass der Zuschlag an das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Das heißt, dass nur das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis den Zuschalg erhalten soll.

Als Neuerung kommt hierbei jetzt aber hinzu, dass auch umweltbezogenen, soziale und innovative Aspekte verstärkt bei der Bewertung der Angebote berücksichtigt werden können, § 127 GWB-E.

Sonstiges
Will der öffentliche Auftraggeber einem bestimmten Bieter den Zuschlag erteilen, so muss er vor Erteilung des Zuschlages den Nachweis der Eignung abfordern. Die EU-Richtlinien gewähren den einzelnen Mitgliedstaten zudem noch weitere Handlungsspielräume. Dadurch sollen die bislang sehr komplexen Vergabeverfahren einfacher und flexibler gestaltet und die Teilnahme auch von kleinen und mittelständischen Unternehmen ermöglicht werden.

Weitere Informationen:
Reform des Vergaberechts

Autorenhinweis

Rechtsanwältin Anna RehfeldtDie Autorin, Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M mit Sitz in Berlin, berät Unternehmen in den Bereichen Zivil-, Bau- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht sowie im Marken-, Patent- und Wettbewerbsrecht. Zudem übernimmt sie das Forderungsmanagement für Unternehmen!
Etabliert haben sich insbesondere ihre Inhouse-Schulungen sowie ihr Angebot einer externen Rechtsabteilung (http://www.ra-rehfeldt.de/service/)!


Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Pettenkoferstr. 14b · 10247 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 – 311 79 106, Mobil: +49 (0) 172 – 574 2012
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