Gerüstbau rechtfertigt Änderung der Handwerksordnung
Der Gerüstbau betont, als gefahrgeneigtes Handwerk in die Hände eines Spezialisten zu gehören. Eine geplante Änderung der Handwerksordnung sieht genau dies vor und sorgt aktuell für Unstimmigkeiten im Baugewerbe. So konnte zu Beginn des Jahrhunderts das Aufstellen von Gerüsten durch Bauhandwerker tatsächlich nebenbei gemacht werden. Im Laufe der Jahre haben sich die Anforderungen jedoch geändert und das Gewerbe weiterentwickelt. Das führt nun zu Änderungen der Handwerksordnung.
Die geplante Novellierung der Handwerksordnung sorgt aktuell für große Diskussion im Baugewerbe. Dabei plädiert die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk bereits seit Jahren für eine Änderung der Gesetzeslage und fordert, dass das Aufstellen von Gerüsten nur noch den Spezialisten vorbehalten sein sollte. Seit dem Jahr 1998 ist das Aufstellen von Gerüsten ein Vollhandwerk. Gerüstbaubetriebe sind deshalb zu Recht Spezialisten. Zu Beginn des Jahrhunderts sah das jedoch anders aus. Gerüste wurden vielfach nebenbei von den Bauhandwerkern aufgebaut. Im Laufe der Jahre hat sich der Gerüstbau durch mehr Komplexität zu einem Spezialgebiet entwickelt. In einem Übergangsgesetz wurde bestimmten Handwerkern erlaubt, Gerüste aufzustellen. Jedoch wurde dieses Übergangsgesetz weiter ausgelegt, als gedacht.
Die Vermeidung von Unfällen im Gerüstbau ist oberstes Gebot
Nach Aussage des Gerüstbaus ist das Aufstellen von Gerüsten keine einfache Aufgabe. Diese Tätigkeit beschränkt sich nicht nur auf Einfamilienhäuser, sondern auch auf architektonisch anspruchsvolle Gebäude bis hin zu Kirchentürmen. Oft ist technisches Spezialwissen erforderlich. Die zentrale Aufgabe ist die Vermeidung von Unfällen. Die Gefahren bei nicht sachgemäßem Aufstellen von Gerüsten bestehen nicht nur für den Gerüstbauer, sondern auch für die Mitarbeiter anderer Gewerke oder für Passanten. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass andere Gewerke zwar Gerüste aufstellen dürfen, sich der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen vielfach nicht bewusst sind. In manchen Gewerken gilt außerdem eine niedrigere Gefahrenklasse. Unfälle, die im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Gerüsten entstehen, werden dem Gerüstbau zugerechnet.
Es mangelt an erforderlichem Spezialwissen
Seit der Einführung des Übergangsgesetzes hat sich das Handwerk des Gerüstbauers ständig verändert. Das bringt jedoch ein erhöhtes Anforderungsniveau mit sich, das in anderen Handwerken kaum berücksichtigt wird. Das Überwachen der Gerüste ist hier lediglich ein Randthema. Laut dem Gerüstbau fehlen einfach die Kenntnisse, die eigentlich vorliegen müssen, um ein Gerüst aufzustellen oder wieder abzubauen. "Bei dem Übergangsgesetz, das sagt schon der Titel, sollte es sich um eine Übergangsregelung handeln", so Marcus Nachbauer, Bundesinnungsmeister und Präsident des Bundesverbands Gerüstbau. "Inzwischen sind jedoch 23 Jahre vergangen, sodass nicht mehr von einer Übergangszeit gesprochen werden kann". Weiterhin betont er, dass es deshalb Zeit sei, den aktuellen Gesetzentwurf zu beachten. Demnach dürfen andere Handwerke nur noch dann Gerüste aufstellen, wenn die Tätigkeiten zu ihren eigenen Gewerken gehören. Andere Handwerke, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbauer-Handwerk nachweisen können, können auch nach in Krafttreten der vorgesehenen Neuregelung des § 1 Abs. 4 Übergangsgesetz hierfür eine Genehmigung über § 7a Handwerksordnung erhalten.
Das wird allerhöchste Zeit. Wer mit offenen Augen durch die Baustellenwelt geht sieht viele "Gurken" die von Laien errichtet worden sind und nichts mit dem Gerüstbaustandard zutun haben. Leider.
Wir neigen dazu alles gerne zu komplizieren. Warum soll der Dachdecker nicht auch seinen Gerüstturm selber stellen und ein Einfamilienhaus selbst mit eigenem Gerüst Material ein rüsten. Natürlich unter Einhaltung der Vorschriften, selbstredend. So ist man flexibler und kann schneller handeln.
„Warum“ und „warum nicht“ ist schnell erklärt:
Von beispielsweise 100 Gerüsten, die ein z.B. Dachdecker oder Maler, etc., erstellt sind ca. 90 % davon maßlos fehlerhaft und eben nicht nach aktuellen Vorschriften gebaut. Es ist immer wieder zu erkennen, dass diese „Gerüstbau-Fremdgewerke“ gravierende Mängel im Fachwissen haben.
Die Betriebssicherheitsverordnung und die dazugehörige TRBS 2121-1 sowie die DGUV-I 201-011 (frühere BGI 663) gelten auch für Dachdecker und Maler, etc..
Das Thema Arbeitsschutz in Bezug auf „hochgelegene Arbeitsplätze“ wird bei „Gerüstbau-Fremdgewerken“ einfach nicht beachtet.
Wahrscheinlich passiert dies aus Gründen der Profitmaximierung ... oder wie soll man das sonst verstehen, dass beim Auf-, Um- oder Abbau sowie bei der anschließenden Gerüstnutzung vorsätzlich die Regeln nicht beachtet werden.
Somit werden dann auch „nutzerfreundliche“ Preise kalkuliert.
Was hier passiert ist eindeutig eine Wettbewerbsverzerrung.
…da schließe ich mich direkt an die Vorredner an. Hinzu kommt noch, dass viele Gerüste beim Auf- und Abbau keine vorlaufende Sicherung gegen Absturz haben bzw. dies aus Zeitgründen nicht berücksichtigt wird.
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So ist es!
Herr Nachbauer hat es auf den Punkt gebracht.
Das heißt außerdem, dass nun alle Gewerke die Gerüste errichten, ihre betrieblichen Mitarbeiter aus- bzw. fortbilden müssen ... oder es müssen befähigte fachkundige Mitarbeiter, z. B. Gerüstbauermeister, Gerüstbauergesellen bzw. Gerüstbau-Fachmonteure eingestellt werden.
Somit könnte endlich ein einheitlicher sicherheitstechnischer Standard für den Umgang mit Gerüsten geschaffen werden, indem jeder weiß, was zu tun ist ... Gerüstbauer und Gerüstnutzer.