Bauhandwerkersicherung
§ 648a Bauhandwerkersicherung
Der Auftragnehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen. Er hat auch nach der [[Abnahme]] das Recht hat, eine Sicherheit für den noch nicht bezahlten Teil seiner Vergütung zu verlangen, wenn der Auftraggeber Mängelbeseitigung fordert. Der Anspruch umfasst auch Zahlungen auf Schadensersatz statt der [[Leistung]], wenn der Schadensersatz an die Stelle des Vergütungsanspruchs tritt. Der Auftraggeber kann dem Anspruch auf Sicherheit auch nicht eigene Ansprüche entgegenhalten, z.B. auf Erfüllung oder Mängelbeseitigung, es sei denn, dass diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Neu aufgenommen worden ist auch ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber die Sicherheit nicht leistet. Da der Anspruch auf [[Sicherheitsleistung]] auch einklagbar ist, hat der Handwerksmeister künftig die Wahl, ob er bei Nichterfüllung des Sicherungsanspruchs klagt oder den Vertrag nach Fristsetzung kündigt. Entfallen ist schließlich das Erfordernis, die [[Kündigung]] vorher anzudrohen.
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