Einrede der Verjährung
Die Einrede der Verjährung ist die einseitige Erklärung einer Vertragspartei, dass eine Leistung nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
Eine bestimmte Forderung soll also nicht mehr erfüllt werden aufgrund einer abgelaufenen Frist. Der Schuldner hat dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht. Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner geltend gemacht werden.
Im Gegensatz zum Zivilrecht gelten im Strafrecht natürlich deutlich längere Verjährungsfristen. Seit einer Gesetzesnovelle im Jahre 2001 verjähren die meisten offenen Forderungen und Rechnungen einheitlich nach drei Jahren. Der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner besteht zwar nach Eintritt der Verjährung fort, jedoch kann er dies gerichtlich nicht mehr durchsetzen. Im Falle einer Schuldbegleichung nach bereits eingetretener Verjährung, kann der Schuldner auch bei Unkenntnis, den gezahlten Betrag nicht zurück fordern. Der Anspruch auf den Betrag besteht als Rechtsgrundlage für die erbrachte [[Leistung]] des Gläubigers auch nach Eintritt der Verjährung.
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