Rechtliche Aspekte der Gestaltung von Facebook-Fanpages
Immer mehr Menschen sind in Sozialen Netzwerken unterwegs. Auch Handwerksbetriebe haben dies erkannt und richten sich bei Facebook eigene Seiten ein. Die Hürde dazu ist sehr niedrig, man braucht lediglich eine eMail-Adresse und kann kostenlos für den eigenen Betrieb werben. Doch worauf muss man achten? Welche Gefahren geht ein unbedarfter Handwerksbetrieb ein, wenn er eine Facebook-Seite einrichtet? Rechtsanwalt Marcus Dury informiert über die Pflichten bei der Veröffentlichung von Informationen.
Mit ca. 23 Mio. Mitgliedern ist Facebook das größte soziale Netzwerk in Deutschland. Daher ist es zunehmend für Handwerker interessant, sich auch auf dieser Social-Media-Plattform zu präsentieren, um näher an die eigene Kundschaft heranzurücken. Facebook bietet hierfür kostenfrei an, eine sogenannte „Fanpage“ einzurichten, auf der sich das Unternehmen präsentieren kann. Andere Facebook-Mitglieder können „Fan“ des Unternehmens werden. Sie werden dann laufend auf ihrer eigenen Facebook-Seite, der sogenannten „Timeline“ über die Neuigkeiten des Unternehmens informiert, ganz ohne einen Newsletter abonnieren zu müssen. Es entsteht ein unmittelbarer Kanal zum Kunden.
Neben diesen Vorteilen bieten Facebook-Fanpages aber auch noch andere Funktionen. So kann man z.B. Fotos einstellen oder Gewinnspiele veranstalten. Die Möglichkeiten sind so vielfältig, dass genügend rechtliche Fettnäpfchen lauern, in die ein unbedarfter Handwerksbetrieb bei seinen ersten Social-Media-Schritten tappen kann. Abmahnungen durch Konkurrenten oder Rechteinhaber lauern gleich an mehreren Punkten. Wir haben mit Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M., Fachanwalt für IT-Recht bei der auf den Bereich Online-Recht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei DURY gesprochen, um die rechtlichen Fallstricke beim Betrieb einer Facebook-Fanpage zu vermeiden.
Datenschutz
Meistertipp: Welche Datenschutzrechtlichen Aspekte muss ich beim Betrieb einer Facebook-Fanpage beachten?
DURY: Die Diskussion um die Einhaltung des Datenschutzs bei Facebook hält nach wie vor an. Dabei ist vor allem die Verwendung des „Gefällt-Mir“-Button auf der eigenen Internetseite und die Erstellung einer Fanpage datenschutzrechtlich bedenklich. Es wurde jedoch bereits durch das Kammergericht Berlin festgestellt, dass Verstöße gegen Datenschutzrecht nicht durch Mitbewerber abgemahnt werden können (Az: 5 W 88/1). In älterer Rechtsprechung, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit Facebook-Fanpages oder dem Like-Button stand, wurden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften dagegen auch schon bejaht (OLG Koblenz, 1. 12. 1998 - 4 U 1196/98; LG Hamburg, 12. 4. 1996 - 416 O 35/96.; LG Mannheim, 29. 3. 1996 - 7 O 43/96.; LG Stuttgart, 4. 6. 1996 - 17 O 34/96.). Diese Rechtsprechung findet momentan aber keine Beachtung in der aktuellen Diskussion mehr und es ist unklar, ob sie wirklich auf Facebook-Fanpages übertragen werden kann.
Etwaige Datenschutzverstöße können nach der aktuell vorherrschenden Ansicht also lediglich – soweit sie dem Betreiber der Fanpage überhaupt zuzurechnen sind – durch ein Ordnungsgeld einer Datenschutzbehörde sanktioniert werden. Uns ist dabei allerdings noch kein Fall bekannt geworden, in dem eine Datenschutzbehörde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Vielmehr versuchen die Datenschützer im Moment die bestehenden Probleme im Bereich Datenschutz im Dialog mit Facebook selbst zu lösen. Die Drohungen des unabhängigen Landesdatenschutzzentrums Schleswig-Holstein, die Ende des Jahres 2011 durch die Medien gegeistert sind, wurden jedenfalls noch nicht wahr gemacht.
Impressumspflicht
Meistertipp: Muss ich bei einer eigenen Facebook-Fanpage ein Impressum führen, so wie es auf der eigenen Internetseite Vorschrift ist?
DURY: Man könnte denken, ein Soziales Netzwerk sei etwas anderes als eine Website und ein Impressum wäre deshalb überflüssig. Seit dem Urteil des LG Aschaffenburg (2 HK O 54/11) steht jedoch fest, dass auch für Facebook-Fanpages eine Impressumspflicht besteht. Dabei reicht es nach diesem Urteil nicht aus, wenn man die erforderlichen Informationen unter dem Button „Info“ angibt. Die Pflichtangaben sollen vielmehr einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Diesem Erfordernis wird man wohl am ehesten gerecht, wenn man eine eigene Seite und einen eigenen Menüpunkt „Impressum“ anlegt und dort alle wesentlichen Angaben aufführt. Inhaltlich sollten die Angaben im Impressum den Angaben auf der eigenen Internetseite entsprechen.
Bilder auf Facebook-Fanpages
Meistertipp: Was muss man bei der Einbindung von Bildern auf der eigenen Facebook-Fanpage beachten?
DURY: Oft werden Facebook-Fanpages erst dann für die Nutzer attraktiv, wenn die Betreiber mit den Nutzern interagieren. Dies geschieht vor allem durch hochgeladene bzw. verlinkte Bilder, da diese die Aufmerksamkeit der Nutzer auf sich ziehen. Bei Bildern sollte auf jeden Fall sichergestellt werden, dass die erforderlichen Nutzungsrechte für die Verbreitung dieser Bilder auch bei dem Nutzer liegen, der das Bild verlinkt / hochlädt. Ist dies nicht der Fall, besteht auch hier das Risiko einer kostspieligen Abmahnung. Dieses Risiko kann erheblich verringert werden, indem man Nutzern das Posten von Bildern untersagt und sich die Bilder z.B. in einem Facebook-Gewinnspiel übersenden lässt. Dann kann man sich in den Teilnahmebedingungen des Facebook-Gewinnspiels zumindest versichern lassen, dass die Nutzer alle für die Übersendung und Weitergabe sowie die nachfolgende Veröffentlichung erforderlichen Rechte an den Bildern besitzen und auf den Facebook-Fanpage-Betreiber übertragen möchten. Eine 100% Abmahnsicherheit gewinnt man zwar auch dann nicht, aber die Alternative wäre ein kompletter Verzicht auf nutzergenerierter Bildinhalte.
Weiterhin sollte beachtet werden, dass Bilder auch gegen Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen verstoßen können. Daher sollte von der abgebildeten Person eine Einwilligung zur Verbreitung eingeholt werden. Eine solche Einwilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn auf einem Bild eine Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte abgebildet wird oder eine Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheint. Ebenso ist eine Einwilligung auch dann nicht erforderlich, wenn Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Veranstaltungen gemacht werden oder die Bilder einem höheren Interesse der Kunst dienen. Da es sich bei diesen Kriterien aber immer um Einzelfallfragen handelt, verbieten sich pauschale Tipps. Sollten auf den eingesendeten Fotos die Gesichter von Dritten klar erkennbar sein, ist höchste Vorsicht geboten. In der Praxis hat sich auch die Lösung durchgesetzt, dass der Seitenbetreiber sich zumindest in den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels zusichern lässt, dass die abgebildeten Personen einer Veröffentlichung zugestimmt haben.
Wichtig ist aber auch, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage erst dann für rechtswidrige Inhalte haftet, die ein Nutzer eingestellt hat, wenn er über die Rechtswidrigkeit des Inhalts Kenntnis bekommen hat. Nur wenn also nach einer ersten Aufforderung zum Entfernen nicht reagiert wird, können weitergehende Ansprüche z.B. auf Unterlassung und Schadensersatz bestehen.
Verwendung von Marken
Meistertipp: Auf was ist bei der Einbindung fremder Marken auf der eigenen Facebook-Seite zu achten?
DURY: Ziel einer Fanpage ist es, das Unternehmen bzw. die eigenen Produkte und Dienstleistungen den Nutzern näher zu bringen. Daher liegt es nahe, Produkte und Dienstleistungen Dritter, die man selbst vertreibt, zu bewerben. Eine reine Aufzählung von Waren und Produkten Dritter, die man selbst vertreibt wäre als bloße Markennennung erlaubt. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn ein Fall der markenmäßigen Benutzung vorliegen würde, wenn also fremde Marken zur Kennzeichnung eigener Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Da diese Abgrenzung fließend ist, raten wir davon ab, fremde Marken auf der eigenen Facebook-Fanpage zu nennen. Sollten Sie darauf aber nicht verzichten wollen, raten wir zumindest dazu, auf der Fanpage einen gut sichtbaren Hinweis zu platzieren, dass die genannten Marken fremde Marken der jeweiligen Markeninhaber sind und in keiner rechtlichen Verbindung zu dem Betreiber der Facebook-Fanpage stehen. Von der Abbildung von fremden Wort-/Bildmarken sollte man ebenfalls absehen.
Bei der Nennung fremder Marken für Kompatibilitätsaussagen ist zu beachten, dass diese nur zulässig sind, soweit die Nennung zwingend notwendig ist, um den Vertrieb des Ersatzteils / der Ware zu ermöglichen. Wir raten hier zu größtmöglicher Zurückhaltung. Viele Markeninhaber reagieren allergisch auf nicht notwendige Kompatibilitätsaussagen und Überwachen das Internet auf die Nennung der eigenen Marken.
Preisausschreiben und Gewinnspiele
Meistertipp: Was muss man beachten, wenn man bei Facebook ein eigenen Gewinnspiel veranstalten möchte, um neue Facebook-Fans zu generieren?
DURY: Preisausschreiben und Gewinnspiele unterliegen eigenen strengen wettbewerbsrechtlichen Regeln. Gerade bei Facebook sind Gewinnspiele beliebt, um die Anzahl der eigenen Fans zu steigern. Auch hier besteht aber stetig die Gefahr, von einem Mitbewerber wegen einem Rechtsverstoß im Rahmen des Gewinnspiels abgemahnt zu werden.
Meistertipp: Vielen Dank, Herr Dury. Das gibt etwas Sicherheit für die Handwerksmeister in unserem Ranking der Fanpages von Handwerksbetrieben. Die rechtlichen Aspekte von Facebook-Gewinnspielen möchten wir mit Ihnen in einem zweiten Teil dieser Artikelserie vertieft darstellen.