Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt, stellt dieser Nutzungsvorteil Lohn dar, dessen Wert i. d. R. gemäß der 1 %-Regelung oder dem Fahrtenbuch zu ermitteln ist. Wenn streitig ist, ob eine solche Überlassung tatsächlich stattgefunden hat, liegt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes die Beweislast beim Finanzamt.
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