Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt, stellt dieser Nutzungsvorteil Lohn dar, dessen Wert i. d. R. gemäß der 1 %-Regelung oder dem Fahrtenbuch zu ermitteln ist. Wenn streitig ist, ob eine solche Überlassung tatsächlich stattgefunden hat, liegt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes die Beweislast beim Finanzamt.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen überprüft das Finanzamt regelmäßig, ob für alle im Unternehmen vorhandenen PKW die Privatnutzung lohnversteuert wurde. Behauptungen des Unternehmers, dass die Fahrzeuge rein betrieblich genutzt wurden und eine Privatnutzung ausgeschlossen sei, werden regelmäßig mit dem Hinweis, dies sei unglaubhaft übergangen.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer einen Fuhrpark von sechs PKW, darunter einen Audi S8. Die Fahrzeuge standen den 80 Mitarbeitern sowie dem Sohn des Firmeninhabers als Angestellten für betriebliche Fahrten zur Verfügung, wobei die private Nutzung verboten war. Das Finanzamt unterstellte, dass der Sohn das teure Fahrzeug der Oberklasse auch privat nutzte und ermittelte die lohnsteuerpflichtige Nutzung mangels Fahrtenbuch nach der 1 %-Regelung. Zur Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine private Mitnutzung des Fahrzeugs spreche.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass eine solche Begründung nicht ausreicht. Denn es gebe gerade keinen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden dürfen. Erst wenn feststehe, dass eine solche Privatnutzung vom Betrieb tatsächlich zugelassen wird, streite der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt werde. Sobald also tatsächlich feststeht, dass eine Privatnutzung zugelassen wurde, darf das Finanzamt auch die steuerauslösende tatsächliche Privatnutzung unterstellen. Die Behauptung, tatsächlich sei gar nicht privat gefahren worden, muss dann konkret bewiesen werden.
In der Praxis ergibt sich daher das folgende (vereinfachte) Prüfungsschema:
I. keine Privatnutzung zugelassen
=> Finanzamt muss konkret beweisen, dass der PKW privat genutzt wurde.
II. Privatnutzung zugelassen
=> Unternehmer muss die Umstände beweisen aus denen sich ergibt, dass trotzdem keine Privatnutzung in Anspruch genommen wurde. Wenn dies nicht gelingt ist der private Nutzungsanteil entweder nach dem Fahrtenbuch oder nach der 1%-Methode zu ermitteln.
Autorenhinweis
Der Autor Jörn Brüggemann, Steuerberater und Rechtsanwalt ist Partner der Sozietät Brüggemann Trimpop Kregovski, Steuerberater / Rechtsanwälte in Hamburg. Die Kanzlei bietet Unternehmen aus dem Bauhandwerk umfassende Beratung einschließlich aussagekräftiger Buchführung mit Kostenrechnung. Die Kanzlei ist Mitglied im Verband der Wirtschafts- und Steuerberatungsstellen im Handwerk Norddeutschlands e.V.
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