Meister-Ausbildung mit Zuschuss vom Finanzamt

Weiterbildung im Handwerk ist eine kostspielige Investition in die persönliche Zukunft. Vor allem die Meister-Ausbildung ist als anerkannte Fortbildung mit einem umfassenden Zeitaufwand und hohen Kosten verbunden. Was jedoch viele nicht wissen: Gerade wer sich  im Hinblick auf eine Existenzgründung beruflich weiterqualifizieren möchte, kann  in vielen Fällen das sogenannte »Meister-BAföG« erhalten. Darüber hinaus können die Kosten  ebenfalls in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Das »Meister-BAföG« setzt sich aus einem Beitrag für die Kosten der Fortbildung selbst und einem Unterhaltsbeitrag zusammen. Gefördert werden bei Voll- und Teilzeitlehrgängen:

  • die nachgewiesene Lehrgangs- und Prüfungsgebühr (Maßnahmebeitrag) bis höchstens 10.226 Euro. Die Förderung besteht dabei zu 30,5% aus einem rückzahlungsfreien Zuschuss und zu 69,5% aus einem zinsgünstigen Darlehen.
  • Materialkosten für das Meisterstück bzw. die Prüfungsarbeit bis zu 50%, höchstens jedoch 1.534 Euro, als Darlehen.

Alleinerziehende erhalten einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 Euro pro Monat und Kind als Zuschuss (nur für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres und für behinderte Kinder).

Für Vollzeitlehrgänge wird zudem ein monatlicher Unterhalt gezahlt – auch dieser besteht zum Teil aus einem Zuschuss und zum Teil aus einem Darlehen. Die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen hängt ab von Einkommen, Vermögen, Art der Kranken- und Rentenversicherung und Familienstand. Maximal gibt es 697 Euro für Alleinstehende. Pro Kind kommen 210 Euro dazu; Verheiratete erhalten zusätzlich 215 Euro.

Wichtig: Der Darlehensanteil kann in Anspruch genommen werden, muss es aber nicht! Wer kein Darlehen braucht, weil er anderweitig finanziell abgesichert ist, kann also ohne weiteres nur den rückzahlungsfreien Zuschuss in Anspruch nehmen und auf das Darlehen verzichten.

Meisterausbildung spart Steuern

Bei einer Fortbildung – und dazu gehört auch die Meisterausbildung – fallen zahlreiche Kosten an, die helfen, die Steuerlast zu senken.

Alle Aufwendungen für Arbeitsmittel, die im Zusammenhang mit der Fortbildung benötigen werden, sind als Werbungskosten abziehbar. Dazu gehören die Kosten beispielsweise für Computer bzw. Laptop mit Zubehör; Studienliteratur und Fachbücher; Büromaterialien wie z.B. Ordner, Karteikästen, Mappen, Schreib- und Zeichengeräte, Papier etc.; Schreibtisch mit Stuhl, Computertisch, Bücherregal etc.

Auch Kosten für die Teilnahme an einer Fortbildung können als Werbungskosten abgezogen werden, zum Beispiel Kurs-, Lehrgangs-, Studien- oder Prüfungsgebühren.

Findet der Meisterkurs am Abend und/oder Wochenende statt, dürfen auch die Fahrtkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden – und zwar in voller Höhe, also mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Zum Vergleich: Bei der Pendlerpauschale für den täglichen Weg zur Arbeit gibt es 30 Cent pro Entfernungskilometer – also nur für die einfache Strecke. Hinzu kommt noch der Verpflegungsmehraufwand, was besonders bei Wochenendkursen interessant ist. Denn abhängig davon, wie lange man von zuhause weg ist, gibt es eine Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand:

  • Abwesenheit am Kalendertag: 24 Stunden = Verpflegungspauschale 24 Euro
  • Abwesenheit am Kalendertag: 14-24 Stunden = Verpflegungspauschale 12 Euro
  • Abwesenheit am Kalendertag: 8-14 Stunden = Verpflegungspauschale 6 Euro

Die Verpflegungsmehraufwendungen dürfen normalerweise nur drei Monate lang abgezogen werden. Ausnahme: Wenn die Bildungsstätte an maximal zwei Tagen in der Woche aufgesucht wird, gilt die Drei-Monats-Grenze nicht.

Tipp: Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen dürfen auch geltend gemacht werden, wenn man sich mit anderen Meisterschülern in privaten Lerngruppen trifft!

Bei der Inanspruchnahme des Darlehensanteils des Meister-BAföGs sind auch die Zinsen dafür im jeweiligen Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn die Zinsen erst nach Abschluss der Fortbildung gezahlt werden. Die Rückzahlung des Darlehens selbst (Tilgung) ist dagegen nicht abzugsfähig – egal ob die Rückzahlung des Darlehens in Raten oder in einem Betrag erfolgt. Das gilt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch für die Raten zur Rückzahlung eines BAföG-Darlehens (Az. VI R 41/05).

Für ein Darlehen vom Arbeitgeber gilt: Verzichtet der Chef später auf dessen Rückzahlung, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Anders sieht es aus, wenn der Chef die Gebühren von vornherein übernimmt: Sofern die Meisterausbildung im Interesse seines Betriebs erfolgt (und das wird in der Regel der Fall sein), fällt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil an! Wenn dann noch die Rechnung über den Meisterkurs auf den Namen des Unternehmens ausgestellt wird, gibt es keine Probleme mit dem Finanzamt.

Tipp: Stellen Sie alle abziehbaren Fortbildungskosten, die Ihnen entstanden sind, in einer Übersicht zusammen und ermitteln Sie die Summe. Die Aufstellung legen Sie Ihrer Steuererklärung bei. Den Gesamtbetrag tragen Sie in die Zeile  „Fortbildungskosten“  der Anlage N des Jahres ein, in dem die Fortbildungskosten angefallen sind. Das kann auch nach Abschluss der Fortbildung sein, z.B. bei Zinsen für ein Fortbildungsdarlehen.

 

Autorenhinweis

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