Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG für Handwerksbetriebe ungeeignet
Mit ausschließlich geringen Umsätzen können Handwerksbetriebe als Kleinunternehmer eingestuft werden. Als Kleinunternehmer gelten Betriebe mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 17.500 € und deren Umsatzerwartung im laufenden Jahr 50.000 €