Weihnachten, Geschenke und Betriebsausgabenabzug

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Das sagt eine übliche Redewendung und beschreibt damit auch die alljährlichen Schenkungen in der Weihnachtszeit. Doch damit die Präsente der Handwerksbetriebe auch wirklich Freude bereiten, müssen bestimmte steuerliche Regeln eingehalten werden. Auch bei Geschenken an Arbeitnehmer und die Weihnachtsfeier müssen gewissen Bedingungen erfüllt werden, damit der Betrieb die Aufwendung als Betriebsausgabe geltend machen kann.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Viele Handwerker bedanken sich i. d. R. am Jahresende mit kleinen Geschenken für die gute Zusammenarbeit bei ihren Geschäftspartnern . Solche „Sachzuwendungen“ an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – also z. B. Kunden, Geschäftsfreunde -, dürfen nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € netto (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Pflicht des Handwerkers eine Liste der Empfänger zu fertigen und aufzubewahren; während eine solche Aufzeichnungspflicht für Geschenke im Werte von mehr als EUR 10 sehr wohl besteht und solche Aufzeichnungen auch häufig bei Betriebsprüfungen nachgefragt werden.

Einer der Gründe, warum eine Liste der Beschenkten Personen geführt werden muss ist und bleibt die schon seit Jahrzehnten geltende Regelung, dass der Beschenkte die von Geschäftsfreunden erhaltenen Geschenke seinerseits bei der Steuererklärung angeben muss. Sicher sind solche Angaben nur von den wenigsten beschenkten Steuerpflichtigen gemacht worden. Vielfach noch unbekannt ist eine deshalb vor einigen Jahren ins Einkommensteuergesetz aufgenommene Möglichkeit dass der Schenker den Beschenkten von dieser Angabepflicht befreien kann. Das macht auch Sinn, schließlich wird dem Beschenkten durch die Steuerpflicht ( die faktisch eine Steuererhöhung wäre) ja auch die Freude am Geschenk recht arg vergällt. Nach dieser Vorschrift darf der zuwendende Handwerker  Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern und damit den Beschenkten von der erwähnten (lästigen) Angabepflicht freistellen. Der Pauschalsteueraufwand stellt jedoch ebenso wenig Betriebsausgabe dar wie das Geschenk an sich! Der Handwerker hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Von dieser Regelung sind dann auch Geschenke bis zu 35 € betroffen.

Geschenke an Arbeitnehmer

Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so kann er eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen.

Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen – also z. B. für eine Weihnachtsfeier – bis 110 € (kein Bargeld!) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung (höchstens zwei Mal im Jahr) und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei. Sachgeschenke sollten unbedingt im Rahmen der Weihnachtsfeier übergeben werden, sonst sind diese Sachgeschenke lohnsteuerpflichtig; die vielleicht geläufige 40 EUR Grenze für Sachzuwendungen  gilt aus dem Grunde nicht nicht, da Weihnachten nicht als sog. pers. Ereignis (wie etwa ein Geburtstag oder Namenstag) eingestuft wird.

 

Autorenhinweis

Der Autor Ralf Strupat, Steuerberater ist Gesellschafter und Geschäftsführer der SWP M. Afflerbach Steuerberatungsgesellschaft in Bad Berleburg. Der Autor stammt aus der Famile eines selbständigen Stukkateurmeisters. Die Kanzlei hat deutliche Schwerpunkte der Klientel im Handwerksbereich.


S W P
M. Afflerbach Steuerberatungsgesellschaft mbH
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