Immer wieder liest und hört man in den Medien, dass ein Unternehmer wegen Insolvenzverschleppung verurteilt wurde. Aber ab wann ist man überhaupt verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen?
Vorweg: Die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung gibt es nur bei juristischen Personen, wie z.B. Aktiengesellschaften und GmbHs sowie bei Gesellschaften, bei denen der haftenden Gesellschafter keine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. KG). Grundsätzlich gibt es zwei verpflichtende Insolvenzgründe:
Die Zahlungsunfähigkeit
Eine solche Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen mindestens 90 Prozent seiner Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Die Überschuldung
Sehr vereinfacht ausgedrückt, liegt Überschuldung vor, sobald das Passiva (Verbindlichkeiten) das Aktiva(Vermögen) überschreitet. Ganz so einfach ist es aber natürlich nicht. Ein Unternehmen in der Krise ist ständig dazu verpflichtet, den Überschuldungsstatus anhand von Liquidationswerten zu überprüfen. War die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich, konnte die Überschuldungsbilanz auch anhand von Fortführungswerten erstellt werden. Ergibt sich dann noch eine Überschuldung, ist zwingen Insolvenz anzumelden.
Im Rahmen der „Bankenrettung 2008“ wurde diese Regelung vom Gesetzgeber etwas entschärft. Nunmehr liegt eine Pflicht zur Insolvenzantragsstellung dann nicht mehr vor, wenn die Fortführung des Unternehmens den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich ist. Bislang gilt diese Entschärfung bis zum 31.12.2013.
Bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ist umgehend Insolvenzantrag zu stellen. Die Ausnutzung der oft zitierten Frist von drei Wochen ist nur dann gestattet, wenn ein aussichtsreiches Sanierungskonzept besteht.
Verantwortlich für die Stellung eines Insolvenzantrages ist der Geschäftsführer bzw. der Vorstand. Schuldhafte Verstöße gegen diesbezügliche Verpflichtungen können eine Schadensersatzpflicht gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft begründen. Zudem drohen unter Umständen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.
Unter gewissen Umständen können auch Gesellschafter verpflichtet sein, einen Insolvenzantrag für das Unternehmen zu stellen. Nämlich dann, wenn der Geschäftsführer oder Vorstand in der Krise Ihre Ämter niederlegen. Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG) ist eingeführt worden, dass in solchen Fällen die Gesellschafter in die Pflicht genommen werden.
Nur am Rande sei noch erwähnt, dass inzwischen jedem Geschäftsführer oder Vorstand bekannt sein müsste, dass man sich durch Niederlegung des Amtes nicht aus der Haftung stehlen kann.
Autorenhinweis
Thorsten Falk, Jahrgang 1973, ist seit dem Jahr 2000 in unterschiedlichen Positionen in der Insolvenz- und Sanierungsberatung von Unternehmen tätig. Er ist Autor des Buches „Die 100 wichtigsten Fragen zur Insolvenz“, welches exklusiv nur über ihn bezogen werden kann. Er firmiert unter FALK Wirtschaftsberatung in Köln und führt Beratungen in ganz Deutschland durch.
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