Der Bodenleger erscheint auf der Baustelle und die Halle, in der er arbeiten soll, steht noch voll Material und Baustellenmüll. Der bauleitende Architekt weist den Bodenleger an, im Stundenlohn die Halle leerzuräumen, damit der Bodenleger seine Arbeiten dort ausführen kann. Später will der Auftraggeber diese Stunden nicht bezahlen. Zu Recht?
Die Durchsetzung von Werklohnforderungen scheitert oft daran, dass die vertraglichen Grundlagen nicht ausreichen.