§ 4 Nr. 3 [[VOB]]/B: Ausführung
Bekanntermaßen sind Handwerksmeister zur Bedenkenanmeldung verpflichtet, um weitere Schäden zu vermeiden. Unverzüglich und nachweislich muss folglich der Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt werden, um die eigene Haftung auszuschließen.