Einem Betrieb im Bauhandwerk geht es ähnlich wie Unternehmen in anderen Branchen: Die steuerliche Belastung soll so gering wie möglich sein. Damit der Gewinn nicht zu hoch ist, sucht man nach Alternativen, um den Betriebsausgabenabzug zu erhöhen. Weitere Kosten sollen aber vermieden werden. Ein Weg zur Steueroptimierung ist die strategische Abschreibungsplanung. Das Steuerrecht bezeichnet die Abschreibung als AfA. Dies bedeutet Absetzung für Abnutzung.
Abschreibungen werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen im Handelsrecht und im Steuerrecht vorgenommen. Wer zur Abschreibung berechtigt ist – dies sind neben den Unternehmern z. B. die Selbstständigen und die Freiberufler – stellt mit der AfA den Werteverzehr der Vermögensgegenstände dar, die zum Sachanlagevermögen seines Betriebes gehören. Weil der Wert dieser betrieblichen Vermögengegenstände im Verlauf der betrieblichen Nutzung stetig abnimmt, hat der Gesetzgeber bei der planmäßigen Abschreibung – dies ist die lineare AfA – die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Bezugsgröße festgelegt. Sie lässt sich den AfA-Tabellen entnehmen, die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben wurden und allgemeingültig sind.
Alternative Abschreibungsmethoden
Neben der linearen Abschreibung lässt der Gesetzgeber noch weitere Abschreibungsmöglichkeiten zu. Hierzu zählen z. B. die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und der Investitionsabzugsbetrag. Den Einsatz der passenden Abschreibungsmethode nutzt ein Unternehmen, um die Abschreibungen der Vermögensgegenstände strategisch zu planen. Dabei können weitere Möglichkeiten genutzt werden. Sollen z. B. geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, kann alternativ zur Sofortabschreibung auch die Poolabschreibung angewendet werden. Hierdurch erhöht sich der Betriebsausgabenabzug für fünf Jahre. Dies ist besonders von Vorteil, wenn ein Unternehmen aus der Baubranche auch in der Zukunft von einer positiven Gewinnprognose ausgeht.
Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es?
Die Möglichkeit, die Wertminderung eines Vermögensgegenstandes mit der AfA in einer Bilanz abzubilden, ist zunächst im Handelsrecht verankert. Daneben kennt das Steuerrecht weitere Abschreibungsmethode. Zu den handels- und steuerrechtlichen Abschreibungen gehören:
- Lineare Abschreibung
- Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
- Die GWG-Poolabschreibung
- Der Investitionsabzugsbetrag
Lineare Abschreibung
Lineare Abschreibung bedeutet, dass die Anschaffungskosten oder die Herstellungskosten eines Vermögegenstandes über die Dauer der wirtschaftlichen Nutzung mit demselben Abschreibungsbetrag abgeschrieben werden. Die AfA richtet sich nach der in den AfA-Tabellen verankerten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Beispiel für die lineare Abschreibung
Ein Bauunternehmen schafft sich einen LKW an, um die Baumaterialien zu den Baustellen transportieren zu können. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf 100.000 € (Nettobetrag). Laut den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums liegt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für einen LKW bei 9 Jahren. Die lineare Abschreibung ermittelt sich wie folgt:
Abschreibung LKW = 100.000 € / 9 Jahre = 11.111 € (gerundet)
Mit der Abschreibung des LKW mindert sich der Gewinn des Bauunternehmens im Jahr der Anschaffung und in den folgenden acht Jahren um 11.111 €.
Änderungen zu 2023
Die als planmäßige Abschreibung verankerte lineare AfA ist seit dem 31. Dezember 2022 alternativlos, weil der Gesetzgeber mit Ablauf dieses Datums die degressive Abschreibung abgeschafft hat. Die Regelung gilt für alle Wirtschaftsgüter, die ab diesem Jahr angeschafft werden.
Tipp: Die in der Rechnung für den LKW enthaltene Umsatzsteuer kann von einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Als Nachweis dient die ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers. Ordnungsgemäß bedeutet hier, dass die Rechnung den Anforderungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.
Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
Für Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 1.000 € (Nettobetrag) kosten, lässt das Handelsrecht mehrere Alternativen zu. Zu diesen Alternativen zählt, dass die Kosten für ein Wirtschaftsgut unmittelbar und in voller Höhe zum Betriebsausgabenabzug führen, wenn das Wirtschaftsgut insgesamt nicht mehr als 250 € (Nettobetrag) gekostet hat.
Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
Voraussetzung ist, dass der gekaufte Gegenstand die folgenden Anforderungen an ein geringwertiges Wirtschaftsgut erfüllt:
- Das Wirtschaftsgut muss beweglich sein.
- Der gekaufte Gegenstand muss selbstständig nutzbar sein.
Als Beispiel für ein GWG gilt z. B. die Anschaffung eines Multifunktionsdruckers (inklusive Scanfunktion), der zu einem Nettobetrag von 150 € erworben wurde. Die Anschaffungskosten stellen in diesem Fall sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Die GWG-Poolabschreibung
Überschreiten die Kosten für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) den Nettobetrag von 250 € gibt es zwei Möglichkeiten, die von der Bildung eines Sammelpostens (GWG-Pool) abhängen:
1. Möglichkeit: Mit Poolbildung
Sofern die Kosten für die Anschaffung eines Vermögensgegenstandes zwischen 250 € und 1.000 € liegen, wird das Wirtschaftsgut in den Pool eingestellt und über 5 Jahre linear abgeschrieben.
Kostet das Wirtschaftsgut mehr als 1.000 €, werden die Anschaffungskosten linear auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Diese kann unter Umständen höher sein als 5 Jahre.
2. Möglichkeit: Ohne Poolbildung
Sollen die Wirtschaftsgüter nicht in einen Pool eingestellt werden, besteht für das Unternehmen ein Wahlrecht. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 800 € kann der Aufwand sofort abgeschrieben oder planmäßig verteilt werden. Planmäßige Verteilung bedeutet hier, dass die Kosten sich anteilig auch noch in den Folgejahren auswirken. Wendet ein Baubetrieb mehr als 800 € für das Wirtschaftsgut auf, müssen die Kosten zwingend auf die Laufzeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt werden.
Tipp: Die Entscheidung für oder gegen die GWG-Poolabschreibung fällt für alle Wirtschaftsgüter. Dies bedeutet, dass alle geringwertigen Wirtschaftsgüter hier eingestellt werden oder auf die Poolabschreibung komplett verzichtet wird.
Der Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag ist eine Form der AfA, die sich aus dem Steuerrecht ergibt. Von dem Investitionsabzugsbetrag profitiert ein Unternehmen, das in den drei kommenden Jahren die Anschaffung eines Wirtschaftsguts plant.
AfA rechtzeitig planen
Sind die folgenden Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag erfüllt, können bereits im Jahr der Planung bis zu 40 % der Anschaffungskosten als AfA geltend gemacht werden:
- Die Anschaffung des Wirtschaftsguts muss in den folgenden drei Jahren geplant sein.
- Das Eigenkapital in der Bilanz darf nicht mehr als 235.000 € betragen. Bei einem nicht bilanzierenden Unternehmen wird ein Gewinn von 100.000 € als Maßgabe gesetzt.
- Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag wieder gewinnerhöhend aufgelöst.
- Das Wirtschaftsgut muss beweglich sein und zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
- Es muss sich nicht zwingend um ein neues Wirtschaftsgut handeln. Auch für die Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern kann der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.
Beachte: Wird das Wirtschaftsgut in den kommenden drei Jahren nicht angeschafft, muss der Investitionsabzugsbetrag wieder gewinnerhöhend aufgelöst werden. Damit vergrößert sich auch die Steuerlast.
Wann kann die degressive Abschreibung noch angewendet werden?
Bis zum 31. Dezember 2022 gab es neben der linearen AfA die degressive Abschreibung. Diese sah die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für einen betrieblichen Gegenstand in fallenden Jahresbeträgen vor. Grundlage für die degressive Abschreibung ist ein Abschreibungsprozentsatz, der maximal das 2,5fache der linearen Abschreibung beträgt.
Kennzeichnend für die degressive Abschreibung ist, dass sie in jedem Jahr, von dem sich ergebenden Restbuchwert vorgenommen wird. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten spielen demnach nur bei der degressiven AfA im ersten Jahr eine Rolle.
Beispiel für degressive Abschreibung
Ein Bauunternehmen schafft im Dezember 2022 einen Bagger an. Die Nettoanschaffungskosten betrugen 30.000 €. Als Abschreibungsart wird die degressive Abschreibung gewählt. Der Abschreibungsprozentsatz beträgt 20 %.
Die degressive AfA ermittelt sich wie folgt:
1. Jahr: 20 % von 30.000 € = 6.000 €; Restbuchwert: 24.000 €
2. Jahr: 20 % von 24.000 € = 4.800 €: Restbuchwert: 19.200 €
3. Jahr: 20 % von 19.200 € = 3.840 €; Restbuchwert: 15.360 €
Tipp: Wer die Wirtschaftsgüter vor dem 31. Dezember 2022 angeschafft hat – entscheidend ist das Kaufdatum -, kann weiter von der degressiven Abschreibung profitieren. Die Aufhebung der degressiven AfA gilt nur für Wirtschaftsgüter, die ab dem 01. Januar 2023 angeschafft wurden.