Der Investitionsabzugsbetrag ist eines der wichtigsten Werkzeuge, um zu vermeiden, dass in besonders guten Geschäftsjahren eine zu starke Steuerbelastung erfolgt.
Der Gesetzgeber gibt den Unternehmern die Möglichkeit, wenn sie in den folgenden drei Jahren eine förderfähige Investition in (gebrauchte oder neue) bewegliche Wirtschaftsgüter plane, 40 % dieser (geplanten) Investitionssumme vorab gewinnmindernd geltend zu machen.
Welche Grenzen müssen Sie kennen, damit keine Spielräume verschenkt werden?
Weil die voraussichtliche Investitionssumme jedoch auf einen Höchstbetrag von € 200.000 begrenzt ist, können insgesamt maximal € 80.000,00 Gewinn neutralisiert werden.
An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass dieses Mittel in der Praxis nur dann genutzt wird, wenn die Investition tatsächlich gewollt ist. Denn wenn die Investition innerhalb der nachfolgenden drei Jahre nicht durchgeführt wird, wird die Steuerminderung rückwirkend aberkannt und die daraus folgende Steuernachzahlung ist mit 6 % zu verzinsen. Der Investitionsabzugsbetrag hat somit in diesen Fällen lediglich die Wirkung eines jederzeit rückzahlbaren Kredites in Höhe der Steuernachzahlung zu einem Zinssatz von 6 Prozent, wobei die Verzinsung regelmäßig erst 15 Monate nach dem Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres beginnt.
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn im Jahr der Inanspruchnahme bestimmte Größenmerkmale nicht überschritten sind. Dabei gelten für „Bilanzierer“ andere Grenzen als für „Einnahmen-Überschussrechner“. Für beide sind jedoch die Grenzen in 2011 gegenüber 2010 herabgesetzt worden, so dass viele Unternehmen aus dem Anwendungsbereich herausfallen werden.
Für Bilanzierer gilt: Das Betriebsvermögen darf am Schluss des Wirtschaftsjahres maximal € 235.000 betragen (in 2010 waren dies noch € 335.000).
Für Einnahmen-Überschussrechner gilt: Der Gewinn darf ohne Investitionsabzugsbetrag maximal € 100.000 betragen (in 2010 waren dies noch € 200.000)
Zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag kann im Jahr der Investition eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % in Anspruch genommen werden. Auch hier dürfen die oben genannten Größenmerkmale nicht überschritten werden. Der maßgebliche Stichtag hierfür ist allerdings das Ende des der Investition vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
Es empfielt sich in jedem Fall prüfen zu lassen, ob durch die Ausnutzung bestehender steuerlicher Wahlrechte bei der Gewinnermittlung ein Überschreiten der Größenmerkmale verhindert werden kann. Ebenso sollte ggf. überlegt werden, den Investitionsabzugsbetrag vorzuziehen, falls die Überschreitung der angehobenen Größenmerkmale in den Folgejahren absehbar ist.
Autorenhinweis
Der Autor Jörn Brüggemann, Steuerberater und Rechtsanwalt ist Partner der Sozietät Brüggemann Trimpop Kregovski, Steuerberater / Rechtsanwälte in Hamburg. Die Kanzlei bietet Unternehmen aus dem Bauhandwerk umfassende Beratung einschließlich aussagekräftiger Buchführung mit Kostenrechnung. Die Kanzlei ist Mitglied im Verband der Wirtschafts- und Steuerberatungsstellen im Handwerk Norddeutschlands e.V.
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